Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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1.2.6 oben). Denn bei Totalrevisionen wie auch bei Teilrevisionen müssen die bestehenden, in der Verfassung festgelegten Regeln (Verfahrensbestimmungen und Schranken für die Revision) eingehalten werden. Wenn sich der Verfassungsgeber bei einer Totalrevision nicht an diese Regeln halten will, muss er sie also vorher anpassen. Eine parallele Revision ist im Übrigen nicht möglich: Die Gültigkeit einer Total- oder Teilrevision der Verfassung wird stets an den geltenden und nicht an künftigen Regeln gemessen. Daher die Notwendigkeit einer formellen Revision in zwei Schritten.

Die beiden materiellen Schranken – die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und der Kerngehalt der Grundrechte – sind allerdings nur für Behördenvorlagen auf Totalrevision von praktischer Bedeutung. Denn Volksinitiativen auf Totalrevision sind auf die Form der allgemeinen Anregung beschränkt, was es den Bundesbehörden erlaubt, die Totalrevision in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts sowie dem Kerngehalt der Grundrechte auszuarbeiten.111 Die Bundesversammlung muss sich demnach bei der Ausarbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung an die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und an den Kerngehalt der Grundrechte der Verfassung halten. Im Gegensatz zu den Volksinitiativen auf Teilrevision ist die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen zwar mit keiner Rechtsfolge verbunden, was aber nichts am verbindlichen Charakter dieser Voraussetzungen ändert.112

Art. 194 Abs. 2

Artikel 194 betrifft die Teilrevisionen der Bundesverfassung, die viel häufiger sind als die Totalrevisionen. Auch hier kann die Vorlage von den Behörden oder in Form einer Volksinitiative auf Teilrevision (Art. 139 BV) vom Volk initiiert werden. Nach Absatz 2 muss jede Teilrevision, unabhängig davon, von wem sie initiiert wurde, die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. Die Beachtung des Kerngehalts der Grundrechte der Verfassung stellt eine zusätzliche Anforderung dar. Der Verfassungsgeber hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, diese Schranke zu revidieren. Er muss dabei allerdings in zwei Schritten vorgehen: Bevor er Bestimmungen einführen kann, die gegen die Schranke verstossen, muss er die Schranke selber anpassen (siehe Ziff. 1.2.6 oben).

Die Gültigkeitsvoraussetzungen für die Volksinitiativen sind bereits in Artikel 139 Absatz 3 BV vorgesehen. Artikel 194 Absatz 2 soll nur daran erinnern. Die Voraussetzungen gelten aber auch für Vorlagen der Behörden.113 Wenn der Bundesrat den Eidgenössischen Räten eine Vorlage zu einer Teilrevision unterbreitet und die Bundesversammlung diese verabschiedet, sind also beide Akteure gehalten, den Kerngehalt der Grundrechte der Verfassung sowie die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu beachten.

Anders als bei den Volksinitiativen hat die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen bei Behördenvorlagen zwar keine eigentliche Rechtsfolge, das ändert aber nichts am

111 Siehe die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, hier 432.

112 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 2.4.4; ferner Jean-François Aubert, in: Aubert / Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 193 Rz. 6.

113 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, hier

432 f.