Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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die Verfassungs- oder die Völkerrechtsnorm nicht angewendet wird. Also müssen Wege gefunden werden, solche Normkonflikte gar nicht erst entstehen zu lassen (vgl. unten Ziff. 1.2.1 und 1.3.1).
1.1.4 Untersuchungen und Lösungsvorschläge von Bundesverwaltung und Bundesrat
Die Problematik völkerrechtswidriger Volksinitiativen ist vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung wiederholt untersucht worden,25 insbesondere anlässlich der Nachführung der Bundesverfassung und im Rahmen der Reform der Volksrechte. Die Frage wurde schliesslich im Jahr 2006 wieder aufgenommen; das Bundesamt für Justiz (BJ) analysierte in einem Bericht die Gültigkeitsgründe von Volksinitiativen in Bezug auf das geltende Recht, die Praxis der Bundesbehörden und die Lehre und untersuchte andere Lösungen.26 Nach der Annahme der Minarett-Initiative und der Ausschaffungsinitiative in den Jahren 2009 und 2010 und nach dem Zustandekommen der Volksinitiative gegen Masseneinwanderung27 hat die Frage des Verhältnisses zwischen dem Initiativ- und dem Völkerrecht weiter an Bedeutung gewonnen.
Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010
In Erfüllung von Postulaten der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) sowie der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) hat der Bundesrat am 5. März 2010 den Bericht über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht verabschiedet (im Folgenden: «Bericht»).28 Der Bericht hat Fragen zur Geltung, zur Anwendbarkeit und zum Rang des Völkerrechts in der Schweiz beantwortet und rechtsvergleichend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht in ausgewählten Staaten untersucht. Der Bundesrat hat Probleme erkannt, wenn Volksinitiativen den nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts widersprechen und Lösungen untersucht, die bei den Ungültigkeitsgründen und beim Verfahren der Vorprüfung von Volksinitiativen ansetzen.
Zusatzbericht des Bundesrats vom 30. März 2011
In der Folge hat der Bundesrat drei konkrete Lösungsmöglichkeiten näher geprüft und die Ergebnisse im Zusatzbericht vom 30. März 2011 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht dargelegt (im Folgenden: «Zusatzbericht»).29 Er hat erstens empfohlen, das heutige Verfahren der Vorprüfung von Volksinitiativen zu stärken, indem vor Beginn der Unterschriftensammlung das BJ und die Direktion für Völkerrecht (DV) eine gemeinsame – das Initiativkomitee nicht bindende (konsultative) – Stellungnahme abgeben zur Vereinbarkeit der Verfassungsvorlage mit dem
25 Etwa in der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung, VPB 53 (1989) Nr. 54, insb. S. 426–430. Vgl. auch die Übersicht zu früheren Debatten über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht bei Andreas Kley, Geschichte des öffentlichen Rechts der Schweiz, Zürich 2011, S. 331–352.
26 Bericht vom 28. Dezember 2006 zuhanden der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, VPB 2012.4, S. 55 ff.
27 Vgl. die Zustandekommensverfügung der Bundeskanzlei vom 19. März 2012 in BBl 2012 3869.
28 BBl 2010 2263
29 BBl 2011 3613