Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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satz 3 vor, dürfen die Handelsregisterbehörden von der Wahrheit der dargelegten Tatsachen ausgehen64.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist in ständiger Handelsregisterpraxis und gemäss herrschender Lehre davon auszugehen, dass es um die Durchsetzung konkreter und nicht bloss allgemeiner volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder fiskalischer Interessen geht. Eine über die expliziten rechtlichen Vorschriften hinausgehende allgemeine Wahrung öffentlicher Interessen kann den Handelsregisterbehörden nicht zugemutet werden65. Beispiele für die Wahrung konkreter öffentlicher Interessen durch die Handelsregisterbehörden sind im Bankenrecht und im Bereich der beruflichen Vorsorge zu finden66.
Absatz 2 verankert mit dem Belegprinzip einen weiteren Grundsatz des Handelsregisterwesens. Sämtliche im Handelsregister einzutragenden Tatsachen sind zu belegen (s. Art. 20 ff. HRegV). Rein mündliche Aussagen gegenüber den Handelsregisterbehörden reichen nicht aus. Welche Belege für die Eintragung einer bestimmten Tatsache notwendig sind, ergibt sich in den meisten Fällen unmittelbar aus der Handelsregisterverordnung. Diese sieht Checklisten vor und gibt gewisse Inhalte der Belege selber vor (z.B. Art. 43, Art. 55 und Art. 94 HRegV). Die Handelsregisterverordnung setzt zudem allgemeine formelle Voraussetzungen an die Beschaffenheit eines Belegs; beispielsweise müssen Protokolle vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden (Art. 23 Abs. 2 HRegV). Auch das Gesetz macht zum Teil Vorgaben an Form oder Inhalt von Dokumenten, die teilweise oder vollständig als Beleg für eine Eintragung im Handelsregister verwendet werden (z.B. Art. 627, Art. 650 Abs. 2, Art. 702 Abs. 2 und Art. 734 OR).
Art. 930 II. Anmeldung
Artikel 15 Absatz 1 HRegV schreibt vor, dass die Eintragung ins Handelsregister auf einer Anmeldung beruhen muss. Diese Bestimmung wird wegen ihrer Bedeutung für das Handelsregisterwesen auf Gesetzesstufe angehoben.
Demgegenüber wird es weiterhin möglich sein, dass die Handelsregisterbehörden gewisse Inhalte der Publikationstexte ohne Vorliegen einer Anmeldung direkt ins Handelsregister eintragen, um seine Aktualität zu gewährleisten und die Rechtseinheiten zu entlasten. Bei den Angaben zu den natürlichen Personen (Änderungen von Namen, des Zivilstands, der Staatsangehörigkeit etc.) kann mit Hilfe einer anderen staatlichen Datenbank, der UPI der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV, eine automatische Aktualisierung erfolgen. Hierzu dient die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV und die Erstellung des Personenregisters (s. Art. 928b und Art. 928c). Der Bundesrat erlässt dazu entsprechende Ausführungsbestimmungen (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 8).
64 Vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Mai 2011 (AB.2011.3-AH), E. 4b und den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Februar 2012 (603 2012- 19/20), S. 4 f.
65 HIS, BK-OR, Art. 940 N 54; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 6 N 53; CLEMENS MEISTERHANS, Die Bewilligung als Voraussetzung für die Handelsregistereintragung, REPRAX 1/2012, S. 43 ff.
66 Vgl. Art. 1 Abs. 4 des Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952) bzw. Art. 94 Abs. 1 Bst. f HRegV.