Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Rechtspersönlichkeit verschaffen, wenn ihm dieselbe gemäss öffentlichem Recht nicht zukommt81.

Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, und die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen sich innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen lassen (s. Art. 2 der Übergangsbestimmungen).

Wie bei den Inhabern von Einzelunternehmen und bei Zweigniederlassungen (s. Art. 932) kann das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan das Institut des öffentlichen Rechts freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Ein grosser Vorteil der freiwilligen Eintragung gemäss Absatz 2 ist die Kenntnisvermutung von Artikel 936a Absatz 2, insbesondere in Bezug auf vertretungsberechtigte Personen, die vollumfänglich zum Tragen kommt.

Art. 933 V. Änderung von Tatsachen

Artikel 933 entspricht vollständig dem geltenden Artikel 937 OR, der in Artikel 27 HRegV wiederholt wird.

Ändert sich eine eingetragene Tatsache, ist diese Änderung im Handelsregister einzutragen (Modifikation oder Löschung der Tatsache). Dies gilt auch für Tatsachen, deren Publikation rechtlich nicht vorgeschrieben war, die aber als sog. zusätzliche Tatsachen ins Handelsregister eingetragen wurden (Art. 30 HRegV). Sämtliche Änderungen sind rechtskonform anzumelden (s. Art. 930) und zu belegen (s. Art. 929 Abs. 2), damit die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden kann.

Kommt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan seiner Eintragungspflicht nicht nach, hat das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vorzunehmen (s. Art. 934 und Art. 937a ff.).

Nicht mehr explizit auf Gesetzesstufe wird das Recht der ausgeschiedenen Personen erwähnt, ihre eigene Löschung beim Handelsregisteramt anzumelden, da eine Materie vorliegt, die flexibler und umfassender in der Handelsregisterverordnung geregelt werden kann (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 17 Abs. 2 HRegV).

Art. 934 VI. Löschung von Amtes wegen

Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 938a OR. Der Anwendungsbereich in Absatz 1 wird jedoch erweitert, indem nicht mehr nur Gesellschaften, sondern rechtsformneutral sämtliche im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten gemäss Artikel 927 Absatz 2 erfasst werden. Auch bei einem Inhaber eines Einzelunternehmens oder einem Verein kann eine Löschung aus dem Handelsregister von Amtes wegen angebracht sein, wenn keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr vorliegen. Artikel 155 HRegV, die Ausführungsbestimmung zu Artikel 938a OR, verwendet bereits heute den Begriff der Rechtseinheit. Die gesetzliche Grundlage von Art. 155 HRegV ist diesbezüglich jedoch um-

81 BGE 51 I 212 E. 2, S. 232; vgl. BSK ZGB I-HUGUENIN, Art. 52 N 9 f.