Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007 enthalten86. Einige Kantone bieten zudem schon heute solche Suchfunktionen an87.
Gemäss Absatz 5 sind zehn Jahre nach Löschung der Rechtseinheit der Eintrag und die mit ihm verbundenen Statuten und Stiftungsurkunden und allfällige weitere Belege im Internet nicht mehr öffentlich zugänglich. Damit wird für den Bereich des Internets das Recht auf Vergessen umgesetzt. Dies ist ein langjähriges Anliegen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten88. Auch entspricht es in allgemeiner Weise den Zielsetzungen des Bundesrats im Bericht vom 9. Dezember 2011 über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz89. Gläubiger, Gesellschafter oder Wissenschaftler können jedoch weiterhin den Eintrag, die Anmeldungen und die Belege beim kantonalen Handelsregisteramt einsehen und von diesem Kopien, auch in elektronischer Form, verlangen. Durch Absatz 5 werden die im Internet publizierten Informationen und Dokumente nur der Internet-Öffentlichkeit entzogen; sie bleiben jedoch öffentlich zugängliche Informationen und Dokumente gemäss Absatz 1. Der Bundesrat wird die Einzelheiten auf Verordnungsstufe regeln (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 6). Beispielsweise könnte eine Publikation vorgesehen werden, welche die konkrete Einschränkung der Internet-Öffentlichkeit kurz vor Ablauf der zehn Jahre ankündigt. Benutzer des Handelsregisters, die an den Push-Service des Handelsregisters angeschlossen sind, würden dadurch informiert.
Art. 936a II. Wirksamkeit
Absatz 1 knüpft an Artikel 936 Absatz 3 an, indem er festhält, dass die Einträge im Handelsregister mit ihrer Veröffentlichung im Internet wirksam werden. Gegenüber Dritten wird ein Eintrag im Handelsregister jedoch erst an dem nächsten Werktag wirksam, der auf die Veröffentlichung im Internet folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung des Eintrags beginnt. Absatz 1 entspricht Artikel 932 Absatz 2 OR, nur wird nicht mehr an die Publikation im SHAB angeknüpft, sondern an die Veröffentlichung im Internet.
Absatz 2 entspricht materiell Artikel 933 Absatz 1 OR. Der Einwand, dass jemand einen veröffentlichten Eintrag des Handelsregisters nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen (positive Publizitätswirkung). Gemäss Artikel 9 ZGB90 erbringt ein öffentliches Register – zu diesen zählt auch das Handelsregister91– vollen Beweis für die von ihm bezeugten Tatsachen, solange deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Ein im Handelsregister veröffentlichter Eintrag, z.B. die Änderung der Firma einer Aktiengesellschaft, gilt aus diesem Grund als allgemein bekannte (notorische) Tatsache, die insbesondere in einem Gerichtsverfahren nicht zu beweisen ist92.
86 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht- und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1728 f.
87 Vgl. Urteil 2008/16 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008, E. 5.2.8 i. V. m. E. 5.2.2.
88 http://www.edoeb.admin.ch/themen/00794/00819/01193/01194/index.html?lang=de
89 BBl 2012 335, 350.
90 SR 210
91 BGE 106 II 346 E. 1, S. 348.
92 Urteil 5A.62/2009 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009, E. 2.