Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

stritten.82 Anstelle des veralteten Begriffs "Rechnungsruf" wird derjenige der dreifachen SHAB-Publikation verwendet (vgl. etwa Art. 733 OR).

Absatz 2 wird redaktionell leicht geändert, indem alle Berechtigten einzeln aufgezählt werden und die Bezeichnung "Richter" durch den geschlechtsneutralen Begriff "das Gericht" ersetzt wird. Ausserdem wird festgehalten, was das Gericht entscheidet, nämlich die Frage, ob die Löschung von Amtes wegen erfolgen darf. Materiell ändert sich dadurch nichts.

Die in Artikel 938a Absatz 3 OR enthaltene bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen, wird in Artikel 940 Absatz 2 Ziffer 3 überführt.

Art. 935 VII. Wiedereintragung

Die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist heute in Artikel 164 HRegV geregelt und verfügt über keine saubere formellgesetzliche Grundlage. Da es sich um eine in der Praxis wichtige Bestimmung handelt, werden die Grundzüge neu auf Gesetzesstufe geregelt.

Die Kompetenz für die Wiedereintragung bleibt beim Gericht. Auch muss gemäss Absatz 1 weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit glaubhaft gemacht werden.

Die Gründe von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a bis d HRegV, die ein schutzwürdiges Interesse für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit bedeuten, werden materiell unverändert in den Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 übertragen. Die Gründe für eine Wiedereintragung werden jedoch in zweifacher Hinsicht erweitert. Erstens ist die Liste nicht mehr abschliessend formuliert; dies geht aus dem einleitenden Satz von Absatz 2 hervor („insbesondere“). Zweitens wird in Absatz 2 Ziffer 5 als neuer Wiedereintragungsgrund die zu Unrecht erfolgte Löschung von Amtes wegen (s. Art. 934) explizit erwähnt. Nach geltendem Recht ist unter anderem unklar, ob in einem solchen Fall das Handelsregisteramt oder das Gericht zuständig ist. Der Vorentwurf hält die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für adäquat, damit sämtliche Gesuche um Wiedereintragung vom Gericht beurteilt werden und sich eine entsprechende Praxis entwickeln kann. Zudem wird dadurch dieser in der Praxis bereits angewandte Wiedereintragungsgrund83 im Gesetz verankert.

Ordnet das Gericht die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit im Handelsregister an, muss es gemäss Absatz 3 allfällige Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation beheben (s. Art. 937b i. V. m. Art. 731b; Art. 154 HRegV). Dies kann dazu führen, dass das Gericht zusammen mit der Wiedereintragung der Rechtseinheit deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen muss (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

82 Vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2011 (VB.2011.00276), E. 3.3 und des Bezirksgerichts Lausanne vom 4. Januar 2011 (PP10.034248), in: RINO SIFFERT/FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht, Entwicklungen 2011, Bern 2012, S. 92 ff. bzw. S. 112 f.

83 Verfügungen des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2010 (EO100312/U) bzw. des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Kantons Genf vom 27. Juni 2011 (C/8397/2011-13 SP), in: RINO SIFFERT/FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht, Entwicklungen 2011, Bern 2012, S. 114 ff.