Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Benutzer des Handelsregisters dürfen auf das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen vertrauen93. Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, im Handelsregister nicht eingetragen, so kann sie gemäss Absatz 3 einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (negative Publikationswirkung). Absatz 3 entspricht Artikel 933 Absatz 2 OR.
Art. 937 E. Pflichten des Handelsregisteramts / I. Prüfungspflicht
Auf die gesetzliche, wortgetreue Verankerung der langjährigen Kognitionsformel des Bundesgerichts94, die zur Prüfungspflicht des Registerführers gemäss Artikel 940 OR entstanden ist, wird bewusst verzichtet. Damit wird den kantonalen Gerichten als auch dem Bundesgericht ermöglicht, die Rechtsprechung weiterzuentwickeln. In der Handelsregisterpraxis führt die Prüfungspflicht gemäss Artikel 940 OR heute zu keinen nennenswerten Problemen, da sich bei vielen Handelsregisterämtern eine umfassende „Dienstleistungserbringer-Mentalität“ entwickelt hat. Zudem lassen sich viele juristische Probleme bereits im Vorfeld einer Anmeldung für alle Beteiligten zufriedenstellend lösen.
Der erste Teilsatz von Artikel 937 entspricht materiell dem geltenden Artikel 940 Absatz 1 OR. Der Begriff „Registerführer“ wird durch denjenigen des „Handelsregisteramts“ ersetzt. Zudem wird präzisierend festgehalten, dass das Handelsregisteramt die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen prüfen muss (bisher: gesetzlichen Voraussetzungen). Das Handelsregisteramt ist – entsprechend der heutigen Praxis – auch für die Durchsetzung gewisser spezialrechtlicher Vorschriften, z.B. im Bereich der beruflichen Vorsorge und der Banken, verantwortlich. Dies entspricht der Rechtsdurchsetzungsfunktion des Handelsregisters (s. Art. 927 Abs. 1).
Der zweite Teilsatz von Artikel 937 entspricht materiell dem geltenden Artikel 940 Absatz 2 OR. Er wird jedoch rechtseinheitsneutral formuliert, indem der Begriff der „Statuten“ durch die handelsregisterrechtlichen Begriffe „Anmeldung“ und „Belege“ ersetzt wird (s. Art. 16 ff. und Art. 20 ff. HRegV bzw. Art. 929 Abs. 2 und Art. 930). Ebenfalls wurden die Begriffe "zwingende Vorschriften" und "vom Gesetz verlangten Inhalt" durch eine Formulierung ersetzt, die bereits in Art. 930 Abs. 3 gewählt wurde ("inhaltlich, formell und sprachlich den rechtlichen Anforderungen entsprechen"). Das Handelsregisteramt prüft beispielsweise, ob die Statuten einer Aktiengesellschaft den zwingend notwendigen Inhalt aufweisen (s. Art. 626), das Stammkapital einer GmbH in der Höhe des Nennwerts liberiert wurde (Art. 774 Abs. 2 OR), das Verfahren zur Herabsetzung des Kapitals vollständig eingehalten wurde
93 BGE 65 II 85 ff.
94 BGE 132 III 668 E. 3.1, S. 672: „Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR (…) hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (…).“