Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Art. 936 D. Öffentlichkeit und Wirksamkeit / I. Öffentlichkeit und Veröffent-

lichung

Das Handelsregister ist gemäss Absatz 1 öffentlich. Diese Öffentlichkeit umfasst die Anmeldungen, Belege und Einträge im Handelsregister. Der Umfang der Öffentlichkeit des Handelsregisters bleibt unverändert (Art. 930 OR; Art. 10 HRegV).

Die Versichertennummer der AHV (s. Art. 928c) unterliegt gemäss Absatz 2 nicht der Öffentlichkeit. Aufgrund der Wichtigkeit für den Datenschutz wird dies explizit festgehalten.

Gemäss geltendem Recht werden die Einträge im Handelsregister in elektronischer Form im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht (Art. 931 OR)84. Herausgeber des SHAB ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)85. Absatz 3 Satz 1 sieht nun eine deutliche Vereinfachung hinsichtlich der Veröffentlichung der Publikationstexte vor. Sie werden anhand des gesamtschweizerischen Handelsregisters direkt im Internet veröffentlicht. Die Einträge im Handelsregister werden zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Im Umfang der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können die Benutzer des Handelsregisters über das Internet direkt das gesamtschweizerische Handelsregister konsultieren. Neben den Publikationstexten umfasst die Öffentlichkeit gemäss Absatz 3 Satz 1 auch die Statuten und Stiftungsurkunden. Sollen weitere Belege allgemein zugänglich gemacht werden, sind die Einzelheiten hierzu in der Handelsregisterverordnung zu regeln (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 5 und 6). Dabei gilt es insbesondere Aspekte des Datenschutzes zu berücksichtigen, indem vermieden wird, dass private Adressen, Unterschriften sowie Kopien und Nummern von Ausweispapieren im Internet veröffentlicht werden. Auch das Recht auf Vergessen gemäss nachfolgendem Absatz 5 müsste auf die zusätzlich im Internet veröffentlichten Belege übertragen werden.

Die zusätzliche Publikation der Handelsregisterdaten im SHAB ist weiterhin vorgesehen, jedoch knüpft die Wirksamkeit gemäss Artikel 936a nicht mehr daran an.

Sämtliche Änderungen im Handelsregister müssen nachvollzogen werden können. Die Benutzer sollen nicht ausschliesslich mit dem konsolidierten Handelsregistereintrag einer Rechtseinheit konfrontiert werden und die Unterschiede selber herausarbeiten müssen. Sie müssen nachvollziehen können, welche Änderungen an einem bestimmten Tag gegenüber dem Vortag veröffentlicht wurden. Deshalb schreibt Absatz 3 Satz 2 vor, dass die chronologische Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein muss. Dies entspricht der Funktion des heutigen Tagesregisters (Art. 8 HRegV).

In Absatz 4 wird die explizite gesetzliche Grundlage für das personen- und zeitbezogene Suchen im gesamtschweizerischen Handelsregister gelegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (s. Art. 940 Abs. 2 Ziff. 1 und 8; siehe auch Art. 12 Abs. 3 HRegV). Absatz 4 war hinsichtlich der Personensuche bereits in der Botschaft zur

84 Das SHAB ist im Internet abrufbar unter https://www.shab.ch (Handelsregister).

85 Art. 5 der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, SR 221.415).