Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Art. 830

Wie für die AG und die GmbH soll gemäss Absatz 1 auch für die Gründung einer Genossenschaft das Prinzip der öffentlichen Urkunde als Formvorschrift gelten. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Kapitalgesellschaften einerseits und der Genossenschaft andererseits lässt sich nicht rechtfertigen. Rechtliche Differenzierungen sollen im Gesellschaftsrecht nur vorgenommen werden, wenn sie sich aufgrund der Natur der Rechtseinheit aufdrängen. Nur so lassen sich sachwidrige Abweichungen im Interesse der Konsistenz und der inneren Stimmigkeit des Gesellschaftsrechts vermeiden.113

Wie bei der AG und der GmbH (s. Art. 629 Abs. 3 und Art. 777 Abs. 3) ist gemäss Absatz 2 die erleichterte Gründung möglich, sofern sich die Gründer auf den Mindeststatuteninhalt beschränken (s. Art. 832) und allfällige Einlagen in Geld leisten. In diesem Fall genügt wie bis anhin die einfache Schriftlichkeit.

Genossenschaften, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderungen gegründet wurden, können ihre Statuten während zwei Jahren ab Inkrafttreten weiterhin mit einfacher Schriftlichkeit ändern (s. Art. 5 der Übergangsbestimmungen).

Art. 832 Ziff. 1 und 3-5

Ziffer 1 enthält eine redaktionelle Anpassung. Die Bezeichnung „Namen“ wird aus dem Gesetz entfernt. Die Genossenschaft geniesst den Firmenschutz nach Artikel 951 Absatz 2 OR und ist daher Träger einer Firma und nicht eines Namens.

Artikel 832 Ziffer 3 OR wird aufgehoben und in Artikel 833 Ziffer 5bisüberführt. Die Bestimmung gehört materiell und systematisch zum bedingt notwendigen Inhalt bzw. zu den weiteren Bestimmungen von Artikel 833 OR, zumal es sich dabei bloss um eine „allfällige“ Verpflichtung handelt.

Die Verwaltung und Vertretung in der Genossenschaft ist in den Artikeln 894 ff. und 898 ff. OR geregelt. Somit ist es nicht erforderlich, zwingende Statutenbestimmungen über die Organe der Verwaltung und die Vertretung zu verlangen. Artikel 832 Ziffer 4 wird deshalb aufgehoben (s. auch Art. 626).

Auch bei der Genossenschaft ist der Begriff „Bekanntmachungen“ durch „Mitteilungen zu ersetzen (s. Art. 626 und Art. 776).

Art. 833 Ziff. 5bis

Artikel 832 Ziffer 3 OR wird unverändert in Artikel 833 Ziffer 5bisübertragen (s. Art. 832).

Art. 834 Abs. 2 Satz 2

Der Inhalt der Stampa-Erklärung wird in den Gründungsartikel der Genossenschaft übernommen (s. Art. 629).

113 Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), BBl 2002 3148, 3166.