Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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2.4 Änderungen weiterer Erlasse
2.4.1 Zivilgesetzbuch
Art. 69c Abs. 1
Artikel 69c Absatz 1 ZGB wird an Artikel 937b angepasst, indem bei Vorliegen eines Mangels in der zwingenden Organisation des Vereins auch das Handelsregisteramt antragsberechtigt ist.
Art. 336-348
Die Gemeinderschaft ist ein Relikt aus der landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Sie beruht auf der Idee, die Erbteilung nicht sofort nach dem Tode des Erblassers vorzunehmen, um eine Zersplitterung des bäuerlichen Bodens zu vermeiden116. Der Adel gab diese Praxis im 13. Jahrhundert zu Gunsten der Erbteilung auf117. Das Institut fand Eingang ins ZGB, da es gewohnheitsrechtlich verankert war und teilweise in den kantonalen Privatrechtskodifikationen berücksichtigt wurde118. Absicht des Bundesgesetzgebers war es, ein ererbtes Gut eng an eine bestimmte Familie zu binden119.
Definiert wird die Gemeinderschaft als vertragliche Vereinigung von familien- oder erbrechtlich miteinander verbundenen Personen (d.h. Verwandten) zu einer Rechtsgemeinschaft mit dem Zweck, ein Vermögen dauernd zu gesamter Hand zu nutzen und zu verwalten120. Gemäss schweizerischem Recht ist sie eine durch öffentliche Urkunde geschaffene Gütergemeinschaft, deren Gründungsvertrag von allen Gemeindern zu unterzeichnen ist121. Im Prinzip handeln alle Gemeinder gemeinsam. Doch können sie ein sogenanntes „Haupt“ als Vertreter der Gemeinderschaft bestimmen. Diese Vertretung ist Dritten gegenüber allerdings nur wirksam, wenn das Haupt im Handelsregister eingetragen ist122. Gemäss Art. 150 Abs. 1 HRegV besteht sogar eine generelle Pflicht, das Haupt der Gemeinderschaft ins Handelsregister einzutragen123.
Die Regelung der Gemeinderschaft hat gewichtige Nachteile: Gründung, Geschäftsführung und Vertretung sind schwerfällig, die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ist unflexibel (Kopfstimmprinzip und Einstimmigkeit124). Die Gemeinderschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und die Gemeinder haften solidarisch125. Demgegenüber sind keine speziellen Vorteile gegenüber den Möglichkeiten der ungeteilten Erbschaft, der Gütergemeinschaft, der einfachen Gesellschaft und der Stiftung ersichtlich126. Steuerrechtlich wird die Gemeinderschaft seit je gleich behandelt wie eine
116 BSK ZGB I-LEHMANN/HÄNSELER, Art. 336 N 1 f.
117 S. hierzu: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8977.php
118 CR CC I-PIOTET, Art. 336 N 2.
119 BSK ZGB I-LEHMANN/HÄNSELER, Art. 336 N 17.
120 BSK ZGB I-LEHMANN/HÄNSELER, Art. 336 N 4.
121 Art. 337 und Art. 342 Abs. 1 ZGB.
122 Art. 341 Abs. 3 ZGB.
123 Vgl. dazu auch RINO SIFFERT, Exoten des Handelsregisters - Eintragungen von besonderen Vertretungsverhältnissen und von Beschlüssen der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen, REPRAX 1/2009, S. 74 f.
124 Art. 340 Abs. 1 ZGB.
125 Art. 342 Abs. 2 ZGB.
126 MARGARETA BADDELEY, L’indivision de famille (art. 336-348 CC), in: Mélanges publiés par l’Association des notaires vaudois à l’occasion de son centenaire, Zürich 2005, S. 70.