Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 836

Die genossenschaftsrechtliche Bestimmung zur Eintragungspflicht von Zweigniederlassungen wird in den rechtseinheitsneutralen Artikel 932 überführt und kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 888 Abs. 3 und 4 (neu)

Die Formvorschriften bezüglich der Änderung der Statuten werden mit jenen der AG und GmbH vereinheitlicht (s. Art. 830).

2.2.6 Dreissigster Titelbis: Das Schweizerische Handelsamtsblatt (neu)

Art. 942 Schweizerisches Handelsamtsblatt

Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) ist heute in Artikel 931 OR geregelt; neu wird es in Artikel 942 bzw. einem eigenständigen Titel verankert. Die Schaffung eines neuen Titels ist notwendig, da die rechtsmassgebliche Veröffentlichung der Einträge des Handelsregisters neu anhand des gesamtschweizerischen Handelsregisters direkt im Internet erfolgt (s. Art. 936 Abs. 3). Die systematische Einordnung der Bestimmung zum SHAB unter dem dreissigsten Titel des OR ("Das Handelsregister") rechtfertigt sich deshalb nicht mehr.

Absatz 1 entspricht Artikel 931 Absatz 2 OR und hält fest, dass gesetzlich vorgesehene Veröffentlichungen im SHAB zu erfolgen haben. Hierzu zählen beispielsweise die Verlustigerklärung der Aktionärsrechte (Art. 681 Abs. 2 OR), die Aufforderung der Gläubiger im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung (Art. 733 OR) und der Schuldenruf bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft (Art. 742 Abs. 2 OR). Bereits nach geltendem Recht ist die elektronische Fassung des SHAB rechtsmassgebend (Art. 9 SHAB-Verordnung114).

Aufgrund der neuen Art der Veröffentlichung der Handelsregistereinträge anhand des gesamtschweizerischen Handelsregisters direkt im Internet (s. Art. 936 Abs. 3) wird Artikel 931 Absatz 1 OR aufgehoben. Rechtsmassgebend ist die Veröffentlichung im gesamtschweizerischen Handelsregister (s. Art. 936a).

Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat Vorschriften über die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) erlassen. Der Bundesrat kann zudem die im SHAB veröffentlichten Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen. Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 931 Absatz 2bisund 3 OR. Mit der SHAB-Verordnung hat der Bundesrat von der Kompetenz bereits unter geltendem Recht Gebrauch gemacht.

Art. 943

Artikel 943 OR, der die Ordnungsbussen im Handelsregisterwesen regelt, wird in Artikel 938 überführt. Er kann folglich aufgehoben werden.

114 Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (SR 221.415).