Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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2.2.7 Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen
Art. 956
In Absatz 1 wird der Hinweis auf das "schweizerische Handelsamtsblatt" aufgehoben (s. Art. 643).
2.3 Übergangsbestimmungen
Art. 1
Artikel 1 entspricht der gängigen allgemeinen Bestimmung zum Übergangsrecht. Es wird dabei auf die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs115 verwiesen, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (s. Art. 2–5 der Übergangsbestimmungen).
Art. 2
Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, und die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen lassen. Mit der Übergangsbestimmung wird den Instituten des öffentlichen Rechts eine ausreichend lange Anpassungsfrist gewährt (s. Art. 932a).
Art. 3
Während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Anmeldung und die Belege (s. Art. 929 Abs. 2 und Art. 930) weiterhin auf Papier beim Handelsregisteramt eingereicht werden. Die Handelsregisterämter sind verpflichtet, Anmeldungen und Belege in Papier entgegenzunehmen und in elektronische Form zu überführen.
Art. 4
Aktien und Partizipationsscheine, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben wurden, unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht. Es wird folglich auf eine gesetzlich vorgeschriebene, nachträgliche Liberierung der entsprechenden Wertpapiere verzichtet. Erfolgt eine Nachliberierung, so sind Aktien und Partizipationsscheine voll zu liberieren. Eine teilweise Nachliberierung ist unzulässig.
Art. 5
Genossenschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet wurden, können ihre Statuten während zwei Jahren seit Inkrafttreten weiterhin mit einfacher Schriftlichkeit ändern. Nach Ablauf dieser Frist gelten uneingeschränkt die neuen Formvorschriften (s. Art. 830 und Art. 888 Abs. 3 und 4); deshalb führt die erste Änderung der Statuten zu einer öffentlichen Beurkundung der gesamten Statuten.
115 SR 210