Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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einfache Gesellschaft, d.h., die Erträgnisse werden bei den einzelnen Gemeindern als Einkommen besteuert127.
Es überrascht daher nicht, dass das Rechtsinstitut der Gemeinderschaft kaum gebraucht wird128. Insgesamt sind knapp 50 Gemeinderschaften im Handelsregister eingetragen129. In den letzten zehn Jahren wurden lediglich acht Neugründungen verzeichnet. Davon fallen sechs in die Westschweiz (allein vier im Kanton Waadt) und nur zwei in die Deutschschweiz (je eine in den Kantonen Schwyz und Aargau).
Der Schutz des bäuerlichen Bodens ist heute durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)130 gewährleistet, u.a. durch das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 58 BGBB) und die Bewilligungspflicht für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art. 61 BGBB). Die Erhaltung einer Erbschaft lässt sich einfacher durch andere Rechtsinstitute organisieren (Gütergemeinschaft, einfache Gesellschaft, Stiftung, Kollektivgesellschaft). Die Verwaltung grosser Vermögen wird ohnehin meist professionellen Einrichtungen überlassen.
Die Gemeinderschaft ist als Rechtsinstitut veraltet und kann daher aufgehoben werden.
Art. 13 d
Gemeinderschaften, die vor dem Inkrafttreten der Löschung der Bestimmungen zu den Gemeinderschaften begründet wurden (s. vorangehend Art. 336-348), unterstehen bisherigem Recht und müssen nicht automatisch aufgehoben werden.
2.4.2 Revisionsaufsichtsgesetz
2.4.2.1 Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen
2.4.2.1.1 Ausgangslage
Revisionsdienstleistungen zeichnen sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus und unterliegen auf Grund der ständigen Veränderung der Prüfgegenstände sowie der anwendbaren Standards einem hohen Mass an Dynamik. Gleichzeitig sind Revisionsunternehmen in einem kompetitiven Marktumfeld gehalten, ihre Leistungen möglichst preiswert zu erbringen. Aus diesen Gründen besteht grundsätzlich das Risiko, dass Revisionsdienstleistungen nicht den gesetzlichen oder berufsrechtlichen Anforderungen genügen.
Zur Vermeidung dieses Risikos betreiben Revisionsunternehmen in aller Regel eine interne Qualitätssicherung. Als solche gelten alle Massnahmen und Grundsätze, mit denen sichergestellt wird, dass die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben bei
127BSK ZGB I-LEHMANN/HÄNSELER, Art. 336 N 18.
128Vgl. CR CC I-PIOTET, Art. 336 N 3.
129Stand 12. April 2012.
130Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB,