Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden131. Die Bedeutung des internen Systems zur Qualitätssicherung ist derart gross, dass dieses vom Gesetzgeber zur Zulassungsvoraussetzung für Revisionsunternehmen erklärt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG132 und Art. 9 RAV133). Das Berufsrecht sieht dieselbe Pflicht vor134.
Ein internes System zur Qualitätssicherung setzt allerdings zwei Berufsleute voraus, die über dieselbe Zulassung verfügen wie das Revisionsunternehmen selbst. Verfügt nur eine Person über die entsprechende Zulassung, so kann die Überprüfung der Arbeiten dieses Prüfers nicht oder nur durch eine nicht ausreichend qualifizierte Person erfolgen. Die Voraussetzung eines internen Systems zur Qualitätssicherung ist demnach nicht erfüllt, und die Aussage im Revisionsbericht, wonach das Berufsrecht integral eingehalten wird, ist letztlich unzutreffend.
Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt und festgelegt, dass sich Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, bis zum 31. August 2013 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen müssen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 RAV; sog. "Peer-Review"-System, dazu hinten Ziff. 2.4.2.1.3).
Ein Revisionsunternehmen kann somit das fehlende interne System zur Qualitätssicherung durch eine externe Qualitätssicherung ersetzen. Ein solches Peer-Review-System setzt allerdings eine gesetzliche Grundlage voraus, die aktuell noch nicht besteht. Es wird daher im Rahmen des geltenden Rechts vorgeschlagen, die Frist zum Anschluss an das System der „Peer Review“ um drei Jahre bis zum 31. August 2016 zu verlängern135.
Diese Zielsetzung ist jedoch auf Grund der jüngsten Entwicklungen zu überdenken: Auf den 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber die Schwellenwerte zur Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision markant von 10/20/50 auf 20 Millionen Franken Bilanzsumme/40 Millionen Franken Umsatzerlös/250 Vollzeitstellen erhöht (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR)136. Unternehmen unter-
131Typischerweise umfasst die interne Qualitätssicherung Regeln zur allgemeinen Organisa-
tion des Unternehmens, zur Abwicklung einzelner Revisionsdienstleistungen und zur internen Nachschau (Überprüfung der Arbeiten durch einen an der Prüfung nicht beteiligte und fachkundige Person).
132SR 221.302
133 SR 221.302.3
134 Vgl. hierzu, je nach Art und Adressat der Revisionsdienstleistung, die International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) und den International Standard on Auditing 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), den Prüfungsstandard 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung der Treuhand-Kammer und die Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen der Treuhand-Kammer und TREUHAND|SUISSE.
135 Vgl. dazu den Begleitbericht zur Anhörung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 16. August 2012 betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht) und der Ausführungsbestimmungen, Teil 2 zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), Ziff. 2.2.
136 Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR: "Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt". Vgl. Florian Zihler, Erhöhung der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, ST 9/2011, S. 670 ff.