Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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halb dieser Schwellenwerte dürfen daher als kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) und Unternehmungen oberhalb dieser Grössenkriterien als grössere Unternehmen gelten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorgaben des Gesetzgebers an die interne und externe Qualitätssicherung den Risiken angemessen sind, die mit der Revision der jeweiligen Unternehmen verbunden sind.

2.4.2.1.2 Interne Qualitätssicherung

Mit Blick auf die Grösse und die Komplexität der Revisionsmandate sowie die wirtschaftliche Bedeutung der zu revidierenden Unternehmen sind oberhalb der gesetzlichen Schwellenwerte (20 Mio. Franken Bilanzsumme, 40 Mio. Franken Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) Abstriche bei der internen Qualitätssicherung sachlich nicht gerechtfertigt. Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, sollen daher bereits ab dem 1. September 2013 über eine interne Qualitätssicherung verfügen137.

Demgegenüber erscheint es vertretbar, bei eingeschränkt prüfenden Revisionsunternehmen von Gesetzes wegen keine interne Qualitätssicherung mehr zu verlangen (vgl. dazu hinten zu Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bisVE-RAG). Damit erfolgt im Vergleich zum geltenden Recht eine deutliche Entlastung der Revisionsstellen von KMU. Der Verzicht auf ein gesetzliches Erfordernis schliesst jedoch nicht aus, dass ein Revisionsunternehmen zum Schutz vor Haftungsrisiken freiwillig eine interne Qualitätssicherung betreibt. Zudem können die Berufsverbände ihren Mitgliedunternehmen weiterhin Vorgaben zur internen Qualitätssicherung machen. Im Weiteren soll auch der Markt mitentscheiden, ob er auf die interne Qualitätssicherung Wert legt und das allenfalls angewendete Regelwerk für angemessen hält. Daher wird auch noch unter geltendem Recht vorgeschlagen, im Revisorenregister der RAB künftig offenzulegen, ob und wie die interne Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen betrieben wird138.

2.4.2.1.3 Externe Qualitätssicherung

Als externe Qualitätskontrolle gilt die Prüfung zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Systems zur Qualitätssicherung durch einen qualifizierten und unabhängigen Dritten. Die interne Qualitätssicherung (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.1.1 f.) bildet zwar eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung einer hohen Revisionsqualität. Sie kann aber das Vertrauen in die Revision nicht immer allein rechtfertigen. Eine externe Qualitätssicherung drängt sich daher überall da auf, wo der internen Qualitätssicherung mehr Glaubwürdigkeit verliehen werden soll, indem sie einer unabhängigen und sachkundigen Überprüfung unterzogen wird.

137 Vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 E-RAV sowie den Begleitbericht zur Anhörung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 16. August 2012 betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht) und der Ausführungsbestimmungen, Teil 2 zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), Ziff. 2.2.

138 Vgl. dazu Art. 20 Bst. fbis E-RAV sowie den Begleitbericht zur Anhörung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 16. August 2012 betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht) und der Ausführungsbestimmungen, Teil 2 zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), Ziff. 2.2.