Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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Im Allgemeinen gibt es zwei Systeme der externen Qualitätskontrolle139:

• Bei der Peer Review (selbstregulierte Aufsicht) wird die Qualitätskontrolle von

einem qualifizierten Berufsangehörigen (sog. Peer) durchgeführt. Dieser wird vom zu überprüfenden Revisionsunternehmen ausgewählt, bestellt und entschädigt. Der Berufsstand übernimmt in der Regel die Organisation und Überwachung des Verfahrens, so dass die Prüfung im Wesentlichen auf Selbstregulierung beruht. Als Vorteile dieses Systems gelten im Allgemeinen die Nutzung des bereits bestehenden Fachwissens bei praxiserprobten Berufsleuten, die bessere Akzeptanz in der Branche, die höhere Flexibilität bei neuen praktischen Fragestellungen sowie die Entlastung des Staates und damit verbunden tiefere Kosten.

• Beim Monitoring (staatliche Aufsicht) wird die Qualitätskontrolle von Inspek-

torinnen und Inspektoren vorgenommen, die bei einer staatlichen Behörde angestellt sind oder zumindest deren Weisungsbefugnis unterliegen. Die staatliche Behörde ist für die Organisation und Durchführung der Inspektionen zuständig. Als Vorteile dieses Systems gelten im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Inspektorinnen und Inspektoren von den inspizierten Revisionsunternehmen, die Sicherstellung der Gleichbehandlung der überprüften Revisionsunternehmen und die Vermeidung möglicher Interessenkonflikte im Berufsstand, der ansonsten gleichzeitig als Normsetzer, Normanwender und Vertreter von Standesinteressen tätig ist. Die Inspektionen werden zudem meist durch nicht im Beruf engagierte Fachleute vorgenommen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen und sensible Informationen aus der Inspektionstätigkeit nicht als potentielle Konkurrenten gegen die überprüften Revisionsunternehmen verwenden. Unnötige Wettbewerbsverzerrungen können so vermieden werden. Wenn schliesslich im Rahmen der Überprüfung Mängel festgestellt werden, so können Verbesserungsmassnahmen und allfällige Sanktionen in einem staatlichen System meist besser durchgesetzt werden als in der Selbstregulierung.

Der internationale Trend geht seit dem Erlass des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act im Jahr 2002 eindeutig in Richtung der staatlichen Aufsicht. Die EU hat die beiden erwähnten Systeme zwar grundsätzlich für gleichwertig erklärt140, schreibt aber im Bereich der Unternehmen des öffentlichen Interesses die externe Qualitätssicherung durch eine staatliche Aufsichtsinstanz vor141.

Im Zuge der internationalen Entwicklungen hat auch die Schweiz 2007 eine staatliche Aufsicht über die Revisionsunternehmen geschaffen. Die Aufsichtszuständigkeit der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erstreckt sich aber nur auf die gegenwärtig rund 20 staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen142. Die übrigen rund 3‘500 Revi-

139 Zum Folgenden statt vieler GÜNTHER GABOR, Systeme der externen Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, Dissertation Zürich 2005, zitiert in der Ausgabe des Deutschen Universitätsverlags, Wiesbaden 2006, 28 ff., m.w.H.

140 Empfehlung der Kommission vom 15. November 2000, Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, ABl L 91, 91 ff.

141 Art. 29 ff. der Richtlinie 43/2006/EG, Abl. L 157 vom 9. Juni 2006, 87 ff.; Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, Abl. L 120 vom 7. Mai 2008, 20 ff.

142 Vgl. dazu das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG; SR 221.302). Die Definition des Begriffs der Publikumsgesellschaft findet sich in Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 Obligationenecht (OR; SR 220).