Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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sionsunternehmen erhalten zwar bei Erfüllung minimaler Voraussetzungen eine Zulassung der RAB, sind aber keiner Aufsicht unterstellt. Die Eidg. Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt im Weiteren die Prüfgesellschaften von Finanzinstituten. Der Bundesrat hat am 15. Juni 2012 auf Antrag FINMA und der RAB beschlossen, diese zersplitterten Aufsichtskompetenzen bei der RAB zusammenzuführen143.

Für eingeschränkt prüfende Revisionsunternehmen in der Schweiz gelten mit Blick auf die externe Qualitätssicherung dieselben Überlegungen wie bei der internen Qualitätssicherung (vorne Ziff. 2.4.2.1.2): Auf die gesetzliche Pflicht zu einer externen Qualitätssicherung ist wie unter dem geltenden Recht zu verzichten. Dies gilt auch für Revisionsunternehmen, die zwar als Revisionsexperten zugelassen sind und theoretisch ordentliche Revisionen anbieten dürfen, in der Praxis aber nur eingeschränkte Revisionen durchführen. Auch hier soll aber der Markt im Revisorenregister der RAB erkennen können, bei welchen Revisionsunternehmen eine externe Qualitätssicherung stattfindet144.

Für Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, gilt mit umgekehrten Vorzeichen dieselbe Grundüberlegung: Die Grösse und die Komplexität sowie die wirtschaftliche Bedeutung der revidierten Unternehmen machen im Einklang mit den internationalen Entwicklungen eine externe Qualitätssicherung notwendig.

Auch in der Schweiz stellt sich die Frage, ob die externe Qualitätssicherung selbstreguliert oder staatlich sichergestellt werden soll. Abgesehen von den dargestellten Vorzügen der beiden Systeme, die eher für eine staatliche Aufsicht sprechen, ergeben sich in der Schweiz zusätzlich die nachfolgenden Überlegungen: Die Schaffung eines Peer-Review-Systems würde den Erlass relativ ausführlicher gesetzlicher Grundlagen145 und minimaler inhaltlicher Anforderungen an die Selbstregulierung voraussetzen146. Zudem wäre zu klären, in welcher Form die bereits seit 2007 bestehende staatliche Aufsichtsbehörde (RAB) und das selbstregulierte System zusam-

143 Vgl. dazu die Medienmitteilung der FINMA vom 21. Juni 2012 zur „Reform der Aufsicht über Prüfgesellschaften im Finanzmarktbereich“.

144 Vgl. dazu Art. 20 Bst. fter E-RAV sowie den Begleitbericht zur Anhörung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 16. August 2012 betreffend die Inkraftsetzung der Änderung des Obligationenrechts vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht) und der Ausführungsbestimmungen, Teil 2 zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), Ziff. 2.2.

145 Zu denken ist an die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für das Revisionsgeheimnis (Art. 730b Abs. 2 OR), damit das inspizierte Revisionsunternehmen der berufsständischen Inspektorin oder dem berufsständischen Inspektor Auskunft über seine Revisionsdienstleistungen erteilen kann. Es kommt die Notwendigkeit einer Zutritts- und Auskunftspflicht zu Gunsten der Inspektorinnen und Inspektoren hinzu. Weiter muss die Inspektorin oder der Inspektor unter das Revisionsgeheimnis gestellt werden, wobei dessen Bruch strafbar ist (Art. 321 Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).

146 Offen sind zum Beispiel Anzahl, Art und Tiefe der Inspektionen sowie die fachlichen Anforderungen und die Unabhängigkeit der berufsständischen Inspektorinnen und Inspektoren vom inspizierten Unternehmen.