Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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2.4.2.2 Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen

Zum Schutz der Investorinnen und Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt und im Einklang mit vergleichbaren ausländischen Regelungen150 entfaltet das Revisionsaufsichtsgesetz151 auch extraterritoriale Wirkung. Demnach müssen auch ausländische Revisionsunternehmen entweder von der RAB oder einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wenn sie ausländische Gesellschaften prüfen, die direkt oder indirekt den Schweizer Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 RAG). Damit wird der inländische Geltungsbereich der Revisionsaufsicht ins internationale Verhältnis abgebildet152. Artikel 8 RAG bildet die gesetzliche Grundlage für diesen extraterritorialen Geltungsbereich. Diese Bestimmung ist derzeit allerdings noch nicht in Kraft, weil mit den wesentlichen ausländischen Partnerbehörden zuerst Absprachen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung getroffen werden müssen, bevor eine Inkraftsetzung erfolgen kann.

Der extraterritoriale Geltungsbereich des RAG hat zur Folge, dass die Revisionsstelle eines internationalen Konzerns von der Revisionsaufsicht mehrerer Staaten erfasst wird. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen die Zulassungspflicht und die Aufsicht durch die RAB in zwei Ausnahmefällen:

• zum einen, wenn ein ausländisches Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat

anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht (Art. 8 Abs. 2 RAG);

• zum anderen, wenn Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert

werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, welches entweder von der RAB oder durch eine vom Bundesrat anerkannte ausländische Revisionsaufsicht beaufsichtigt wird (Art. 8 Abs. 3 RAG)153.

Die Schweiz folgt damit wie die EU oder Japan, aber anders als die USA einem System der Heimatstaatenaufsicht, das eng mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (sog. mutual recognition) verknüpft ist. Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ist demnach in erster Linie die Aufsichtsbehörde des Sitz- bzw. Heimatstaates eines Revisionsunternehmens zuständig. Kann

150 Vgl. dazu Section 106 des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act von 2002 und Art. 44 ff. der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Abl. L 157 vom 9. Juni 2006,

87 ff., 104 ff.

151 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302).

152 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4066 ff.

153 Ausländische Anleihensobligationen werden oftmals von Emittenten mit Sitz in Off- Shore-Staaten begeben, aber von einer Muttergesellschaft in einem on shore-Staat garantiert. Den Investorinnen und Investoren erwächst hierdurch kein Nachteil, weil die Anleihensobligationen vollständig durch die Muttergesellschaft garantiert werden und damit sichergestellt wird, dass deren Revisionsunternehmen beaufsichtigt wird (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 4068).