Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
das Unternehmen nicht als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen werden, führt dies zu einer Dekotierung der Effekte bzw. Sanktionierung des Emittenten durch die SIX Swiss Exchange Regulation (SER)154.
Auf Grund der praktischen Erfahrungen der letzten fünf Jahre zeichnet sich ab, dass die Aufsichtssysteme in den jeweiligen Staaten sehr heterogen ausgestaltet sind und dass die Aufsichtsbehörden verschiedener Länder voraussichtlich nicht von der Schweiz anerkannt werden können: In bestimmten Ländern besteht entweder gar keine Revisionsaufsicht oder über deren Anerkennung bestehen erhebliche Zweifel. Es ist daher davon auszugehen, dass mehr ausländische Revisionsunternehmen als vom historischen Gesetzgeber erwartet nicht unter die erwähnten Ausnahmebestimmungen (Art. 8 Abs. 2 und 3 RAG) und folglich unter die direkte Aufsicht der RAB fallen werden. Die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen im Ausland stösst allerdings auf politische, rechtliche und praktische (u.a. sprachliche) Schwierigkeiten. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und die Inspektion durch die RAB im Ausland sind mit einem gewissen Aufwand für die ausländische Revisionsstelle und damit indirekt auch für die Kotierung von Aktien und Anleihen in der Schweiz verbunden. Dies kann Auswirkungen auf die Attraktivität des Schweizer Kapitalmarktes haben. Umgekehrt haben die Investorinnen und Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt auch dann Anspruch auf eine den internationalen Standards entsprechende Revision, wenn das Unternehmen, in das sie investieren, ihren Sitz im Ausland hat.
Die Interessen des Investorenschutzes, die Ausübung einer effektiven und effizienten Aufsicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis, dem es durch differenzierte Vorgaben zur staatlichen Aufsicht Rechnung zu tragen gilt (vgl. dazu hinten zu den Art. 8, Art. 9 Abs. 2 und Art. 43b Abs. 2 VE-RAG).
2.4.2.3 Zu den einzelnen Bestimmungen
Ersatz eines Ausdruckes
Der Ausdruck „Publikumsgesellschaft“ wird durch „Gesellschaft des öffentlichen Interesses“ ersetzt (Überschrift zum 3. Abschnitt, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 RAG). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Revisionsunternehmen nicht nur dann der Aufsicht durch die RAB unterstehen, wenn sie Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, sondern auch, wenn sie dies für Gesellschaften des öffentlichen Interesses tun (vgl. dazu vorn Ziff. 2.4.2.1.3 und nachstehend zu Art. 2 Bst. c VE-RAG).
Art. 2 Bst. c
Artikel 2 Buchstabe c enthält die Auflistung derjenigen Unternehmen, bei denen gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen nur durch Revisionsunternehmen erbracht werden dürfen, die von der RAB beaufsichtigt werden. Es sind dies folgende Unternehmen:
154 Art. 8 Abs. 3bis Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) i.V.m. Art. 13 Kotierungsreglement Swiss Exchange SIX.