Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten

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• Publikumsgesellschaften (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 VE-RAG): Bereits nach gelten-

dem Recht (Art. 2 Bst. c RAG) beaufsichtigt die RAB alle Revisionsunternehmen, die gesetzlich beaufsichtigte Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen. Es handelt sich aktuell um 22 Unternehmen, wovon sich fünf der Aufsicht durch die RAB freiwillig unterstellt haben.

• Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrech-

nung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen (Art. 2 Bst. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 OR155): Künftig sollen neu auch Revisionsunternehmen der Aufsicht durch die RAB unterstellt sein, die ordentliche Revisionen für Unternehmen durchführen, die keine Publikumsgesellschaften sind (vgl. dazu die Einzelheiten vorne Ziff. 2.4.2.1.3). Diese Revisionsunternehmen unterstehen allerdings einer weniger strengen Aufsicht, da sie nur alle fünf statt alle drei Jahre überprüft werden und weil die RAB hinsichtlich Prüfumfang und Prüftiefe die Grösse und die Komplexität der betreuten Mandate berücksichtigt (vgl. dazu hinten zu Art. 16 Abs. 1bisVE-RAG). Zudem entfällt im Vergleich zu heute die fünfjährige Zulassungspflicht (vgl. dazu nachstehend).

Art. 3 Abs. 2

Natürliche Personen werden nach geltendem Recht unbefristet und Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen (Art. 3 Abs. 2 RAG). Die Befristung der Zulassung macht bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wenig Sinn, weil die RAB im Rahmen ihrer Überprüfungen regelmässig und bei Verdachtsmomenten auch umgehend klärt, ob das jeweilige Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt (Art. 16 RAG). Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sollen daher künftig unbefristet zugelassen werden, was zu einer Entlastung vom aufwändigen Prozedere zur Zulassungserneuerung führt.

Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis

Revisionsunternehmen werden wie unter dem geltenden Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG) als Revisionsexperten oder als Revisoren zugelassen, wenn sie ein angemessenes und wirksames internes System zur Qualitätssicherung betreiben (Art. 6 Abs. 1 Bst. d VE-RAG). Diese Bestimmung wird umformuliert und übernimmt die präzisere Definition aus Artikel 9 Absatz 1 RAV.

Mit Blick auf die Entlastung von Revisionsunternehmen, die nur Revisionsdienstleistungen für KMU durchführen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.1.2), gilt neu, dass Revisionsunternehmen, die nur eingeschränkte Revisionen bzw. nur Revisionsdienstleistungen erbringen, für die es die Zulassung als Revisor braucht, von der Pflicht zum Betrieb eines internen Systems zur Qualitätssicherung befreit sind (Art. 6 Abs. 1bisVE-RAG).

Art. 8 Sonderfälle im internationalen Verhältnis

Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen nach der aktuellen (aber noch nicht in Kraft getretenen) Fassung von Artikel 8 RAG auch

155 SR 220