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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Vorentwurf zum Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Änderung vom ... [Vorentwurf für die Anhörung vom 20. Dezember 2012]

I

Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20051 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

In der Überschrift zum 3. Abschnitt sowie in den Artikeln 7 Absatz 1, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2 wird der Ausdruck «Publikumsgesellschaft» durch «Gesellschaft des öffentlichen Interesses» ersetzt.

In den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 16 Absätze 1 und 4, 17 Absatz 2 erster Satz sowie Artikel 18 erster Satz werden die Ausdrücke «gesetzliche Vorschriften» und «gesetzliche Pflichten» ersetzt durch «rechtliche Pflichten».

Art. 2 Bst. a und c

In diesem Gesetz gelten als:

a. Revisionsdienstleistungen:

1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen, oder

2. Prüfungen, die durch eine Prüfgesellschaft nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 vorgenommen werden;

c. Gesellschaften des öffentlichen Interesses:

1. Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts3,

2. Beaufsichtigte, die eine Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 beauftragen müssen.

1 SR 221.302

2 SR 956.1

3SR 220

4 SR 956.1