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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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4. Börsengesetz vom 25. März 199521

Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz

4… Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200522 zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.

Art. 17 Prüfung

Artikel 18 des Bankengesetzes vom 8. November 193423 gilt sinngemäss.

Art. 25 Abs. 1

1Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200524 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

Art. 28 Bst. d

Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über:

d. die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200525 zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Effektenhändler;

Art. 43 Abs. 1 Bst. a

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

21SR 954.1

22 SR 221.302

23SR 952.0

24 SR 221.302

25 SR 221.302