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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten
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Revisionsaufsichtsgesetz
Art. 9a (neu) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den
Finanzmarktgesetzen
1Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für die Prüfung von Beaufsichtigten nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
a. nach Artikel 9 Absatz 1 zugelassen ist;
b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist; und
c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
2Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:
a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und
b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen aufweist.
3Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen von:
a. Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20065; und
b. der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976.
Art. 10
Aufgehoben
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1
Zutrittsgewährung
1Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis(neu)
1Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
d. Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern für solche Prüfungen nach Artikel 9a.