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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 17 Abs. 1 dritter Satz (neu) und Abs. 4

1… Sie erteilt einen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.

4Während der Dauer des befristeten Entzuges unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.

Art. 26 Abs. 2 Bst. b

2Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, wenn diese Behörden:

b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben;

Art. 27 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4bis(neu)

2Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden kann die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. …

4bisFür Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 2) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 4) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Revisionsunternehmen und den betroffenen geprüften Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den von diesen geprüften Unternehmen.

Art. 28 Abs. 4 (neu)

4Die Aufsichtsbehörde ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 30 Abs. 3 Bst. a, abis(neu) und d sowie Abs. 5 (neu)

3Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Aufsichtsbehörde. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die strategischen Ziele fest, regelt die Organisation und erlässt Vorschriften über weitere Angelegenheiten, deren Regelung der Aufsichtsbehörde übertragen ist.

abis. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erfüllung der strategischen Ziele.

d. Er genehmigt den Geschäftsbericht (Art. 38) und unterbreitet diesen vor desen Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.

5Der Bundesrat kann einzelne oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen abberufen.