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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Revisionsaufsichtsgesetz

Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

Art. 24a Prüfbeauftragte

1Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, eine Prüfung bei einer oder einem Beaufsichtigten durchzuführen.

2Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten.

3Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

1Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen eingesetzt oder zieht die FINMA eine oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2Der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.

Art. 26

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.

Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft

1Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.

2Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.

3Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.

Art. 29 Abs. 2

2Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.