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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Art. 35 Abs. 2

2Auf die Rechnungslegung finden die Bestimmungen der Artikel 957–963b OR7 entsprechende Anwendung.

Art. 36a Abs. 1 zweiter Satz

1… Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR9).

Art. 38 Abs. 2 und 3

2Sie erstattet dem Bundesrat und der Bundesversammlung jährlich in der Form eines Geschäftsberichts über ihre Tätigkeit Bericht.

3Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Art. 35) und den Prüfbericht der Revisionsstelle (Art. 32).

Art. 39 Abs. 1 Bst. b

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:

b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;

Art. 39a (neu) Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:

a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b. für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

Art. 40 Abs. 1 Bst. abis(neu) und b

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

abis. im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

7SR 220

8 SR 956.1

9 SR 220

10 SR 313.0