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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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b. die kollektiven Kapitalanlagen.

c. Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1 Bst. a

1Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest.

Art. 14 Abs. 4

4Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter).

Art. 15 Abs. 2 Bst. e

2Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

e. Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1

1Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195831.

Art. 24 Grundsatz

1Die FINMA kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:

a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200532 zugelassene Prüfgesellschaften; oder

b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a.

2Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken des Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und an der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.

3Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts33 sinngemäss.

4Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der

31SR 170.32

32 SR 221.302

33 SR 220