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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Revisionsaufsichtsgesetz

5. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199726

Art. 18 Abs. 2 und 3

2Aufgehoben

3Die Kontrollen der Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren müssen von einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19a durchgeführt werden. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.

Art. 19a Prüfung

1Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200527 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200728 zu beauftragen.

2Die FINMA macht Vorgaben zur Prüfung.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

Art. 19b

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Bst. d

1Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:

c. sicherstellen, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe: …

d. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200529 erfüllen.

6. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200730

Art. 3 Bst. b und c

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:

26SR 955.0

27 SR 221.302

28SR 956.1

29 SR 221.302

30 SR 956.1