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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten
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Revisionsaufsichtsgesetz
5. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199726
Art. 18 Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Die Kontrollen der Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren müssen von einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19a durchgeführt werden. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.
Art. 19a Prüfung
1Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200527 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200728 zu beauftragen.
2Die FINMA macht Vorgaben zur Prüfung.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
Art. 19b
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Bst. d
1Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
c. sicherstellen, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe: …
d. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 3 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200529 erfüllen.
6. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200730
Art. 3 Bst. b und c
Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
26SR 955.0
27 SR 221.302
28SR 956.1
29 SR 221.302
30 SR 956.1