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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten

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Art. 43 Abs. 1 und 4

1Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte vornehmen lassen.

4Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.

Art. 46 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

Pflichtverletzungen der Beauftragten

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:

a. im Bericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

7. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200434

Art. 4 Abs. 2 Bst. i

2Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

i. Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 erster Satz

1Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. …

Art. 27 Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 28 Prüfgesellschaft

1Das Versicherungsunternehmen hat eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200535 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach

34SR 961.01

35 SR 221.302