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Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 15 Seiten
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1bisSie kann die Zulassung von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen auf die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.
Art. 15a (neu) Auskunfts- und Meldepflicht
1Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:
a. die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen;
b. die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden;
d. die geprüften Gesellschaften;
e. alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft einen Konzern bilden und deren Jahresrechnungen konsolidiert werden müssen, sowie deren Revisionsstellen.
2Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.
Art. 16 Abs. 1, 1bis(neu), 1ter(neu) und Abs. 2 Bst. b
1Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.
1bisStaatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienstleistungen für Unternehmen nach Artikel 9a Absatz 3 erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Überprüfungszyklus verlängern.
1terBei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig von den Überprüfungszyklen nach den Absätzen 1 und 1biseine entsprechende Prüfung vor.
2Sie überprüft:
b. die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von der Aufsichtsbehörde anerkannten Qualitätssicherungs- und Prüfungsstandards sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;