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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten
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b. zwei Fingerabdrücke;
c. die in der maschinenlesbaren Zone eingetragenen Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers, d. h. amtliche Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
d. das Datum des Ablaufs der Gültigkeit; und
e. die Nummer und Art des Reisedokuments.
3 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 20045 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.
Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge
Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AuG;
b. eine ausländische Person, welche von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19806 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
Art. 4 Pass für eine ausländische Person
1 Eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b und c AuG hat Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person.
2 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung7 erteilten Legitimationskarte kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.
3 Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt.
4 Einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden, wenn das BFM eine Reise nach Artikel 8 bewilligt hat.
5 Die Dauer der bewilligten Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person werden in einem nach Absatz 4 abgegebenen Pass vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können im Pass vermerkt werden.
5 ABl. L 385 vom 29.12.2009, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.