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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten
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Art. 11 Rechtswirkungen
1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.
2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.
3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat.
4 Der Identitätsausweis für asylsuchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen Rückreisevisum zur Rückkehr in die Schweiz.
Art. 12 Gültigkeitsdauer
1 Die Reisedokumente sind gültig:
a. Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre;
b. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2: fünf Jahre;
c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 4: sieben Monate;
d. Identitätsausweis: sieben Monate;
e. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise.
2 Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens sieben Monaten ausgestellt.
3 Das BFM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.
4 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.
5 Ist die Produktion über längere Zeit nicht möglich, wird den anspruchsberechtigten Personen anstelle von Reisedokumenten nach Artikel 3 und 4 ein Identitätsausweis nach Artikel 5 ausgestellt.
Art. 13 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des BFM abgeben.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.