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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten

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Art. 29 Datenschutz

1 Jede ausländische Person kann beim BFM schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie im ISR bearbeitet werden.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz (DSG).

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 DSG.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Januar 201013 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird aufgehoben.

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Bst c Ausländische Ausweispapiere

2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom ... 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;

2. Die Verordnung vom 11. August 199915 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) wird wie folgt geändert:

Art. 26a16 Erlöschen der vorläufigen Aufnahme

Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;

b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;

12SR 235.1

13AS 2004 4577, 2006 3369 4869 Ziff. I 5, 2007 5619, 2008 4943 Ziff. I 8, AS 2010 621

Art. 24

14 SR 142.201

15 SR 142.281

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).