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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten

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Art 15 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

Titel Betrifft nur den deutschen Text

1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 20029 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige ist bezüglich der Anforderungen an die Fotografie sinngemäss anwendbar. Verfügt die gesuchstellende Person selbst über eine digitale Fotografie, so prüft die zuständige kantonale Behörde deren Qualität und entscheidet, ob diese den Anforderungen genügt.

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument mit verkürzter Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

Art. 16 Rückgabe und Annullierung von Reisedokumenten

1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom BFM unbrauchbar gemacht.

2 Sie können der Inhaberin oder dem Inhaber oder, falls diese oder dieser verstorben ist, den Angehörigen auf Wunsch überlassen werden.

Art. 17 Behandlung

Die Reisedokumente sind sorgfältig zu behandeln.

Art. 18 Verweigerung

1 Das BFM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils. Kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;

9 SR 143.11