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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten
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c. sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom (neues Datum) 17 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält;
d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;
e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder die im Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV eingeschriebene Gültigkeitsdauer im Ausland verbleibt;
f. sich abmeldet und ausreist.
Art. 32 Übergangsbestimmung zum Rückreisevisum
Bis zur vollständigen Inkraftsetzung der Erfassung biometrischer Daten auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems lautet Artikel 14:
Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums
1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde vorsprechen.
2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.
3 Artikel 13 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
4 Das BFM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und stellt der gesuchstellenden Person das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument zu.
Art. 33 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ...........in Kraft.
17 [AS 2004 4577, 2006 3369 4869 Ziff. I 5, 2007 5619, 2008 4943 Ziff. I 8, AS 2010 621 Art. 24]. Siehe heute: die V vom 20. Jan. 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5).