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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten

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Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

(RDV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und

auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie

in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,

verordnet:

Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise

1 Das Bundesamt für Migration (BFM) stellt folgende Reisedokumente aus:

a. Reiseausweise für Flüchtlinge;

b. Pässe für ausländische Personen;

c. Identitätsausweise für asylsuchende Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und deren Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist;

d. Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen.

2 Das BFM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.

Art 2 Biometrische Reisedokumente

1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.

2 Der Datenchip enthält

a. eine Fotografie;

1 SR 142.20

2 SR 142.31

3 SR 0.142.30

4 SR 0.142.40

SR .......... 2011–......