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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten
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Art. 5 Identitätsausweis für asylsuchende Personen
1 Ein Identitätsausweis kann einer asylsuchenden Person zur Vorbereitung der Ausreise oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgestellt werden.
2 Sofern dadurch die Ausreise aus der Schweiz beschleunigt oder erleichtert wird, kann nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auch einer abgewiesenen asylsuchenden Person ein Identitätsausweisausgestellt werden.
Art. 6 Reiseersatzdokument
Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.
Art. 7 Rückreisevisum
1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes heimatliches Reisedokument besitzen, wird für Auslandreisen auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausgestellt. Artikel 15 der Verordnung vom 22. Oktober 20088 über das Einreise- und Visumverfahren findet keine Anwendung.
2 Das BFM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 aus.
3 Eine asylsuchende oder eine abgewiesene asylsuchende Person erhält ein Rückreisevisum im Hinblick auf ihre Ausreise, wenn dies vom Staat, in den die Person ausreist, verlangt wird.
4 Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
Art. 8 Reisegründe
1 Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Personen dürfen nicht in das Ausland reisen. Das BFM kann eine Reise ausnahmsweise bewilligen:
a. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen;
b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind.
2 Das BFM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.