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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten

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Art. 20 Ersatz

1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 21 vorliegen.

2 Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.

Art. 21 Entzug

1 Das BFM entzieht ein Reisedokument, wenn:

a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;

b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen;

c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;

d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;

e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat;

f. seine Gültigkeit abgelaufen ist.

2 Entzogene Reisedokumente sind dem BFM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das BFM meldet sie fedpol zur Ausschreibung in das RIPOL.

Art. 22 Gebühren

1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.

2 Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden, kann das BFM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.

3 Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.

4 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 direkt bei der