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Vernehmlassung 2012/2: Totalrevision der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) · 20 Seiten

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gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten werden vom BFM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das BFM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

5 Wird eine formelle beschwerdefähige Verfügung vom BFM erlassen so kann dafür eine zusätzliche Gebühr nach Anhang 2 erhoben werden.

Art. 23 Besondere Gebühr

Findet Artikel 18 Absatz 2 Anwendung, so kann das BFM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.

Art. 24 Abklärungen im Ausland

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom BFM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 200610 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 25 Inkasso

Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.

Art. 26 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.

Art. 27 Informationssystem für Reisepapiere

Die Berechtigung zur Abfrage und zur Bearbeitung von Daten des ISR nach Artikel 111 AuG sind im Anhang 1 geregelt.

Art. 28 Archivierung der Daten

1 Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden vom BFM gelöscht.

2 Die im ISR gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

10SR 191.11

11 SR 172.041.1