Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
5 Kapitel: Befreiung von der CO2-Abgabe von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 69 bis 83)
Die Abgabebefreiung ist eine flankierende Massnahme zur CO2-Abgabe für Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit dadurch stark beeinträchtigt würde. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, diese Wirtschaftszweige zu bezeichnen. Unternehmen, die bereits heute von der CO2-Abgabe befreit sind, sollen in der Regel auch in Zukunft befreit werden können.
Die Abgabebefreiung knüpft an das heutige System an, indem Bewährtes weiterentwickelt und das System vereinfacht wurde. Die Befreiung erfolgt wie in der ersten Verpflichtungsperiode (2008 bis 2012) nicht automatisch, sondern auf Gesuch der Unternehmen, die sich im Gegenzug zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten. Das Verpflichtungsziel besteht daraus, dass die Emissionen ausgehend vom heutigen Niveau bis 2020 kontinuierlich abgesenkt werden. Die Zielerreichung wird erst Ende der Verpflichtungsperiode abschliessend beurteilt. Dies gibt den Unternehmen eine gewisse Flexibilität, jährliche Schwankungen auszugleichen. Bei grossen, dauerhaften Änderungen während der Verpflichtungsperiode können die Ziele neu beurteilt werden. Als weitere Flexibilität können die Unternehmen zudem in einem begrenzten Umfang ausländische Emissionsminderungszertifikate zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anrechnen lassen. Leistet hingegen das Unternehmen höhere Reduktionsanstrengungen, als es gemäss Emissionsziel hätte erbringen müssen, wird dem Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen eine Bescheinigung ausgestellt (vgl. Art. 12).
Zur Vereinfachung des Prozesses für die Zielfestlegung kann das Emissionsziel für Unternehmen, die bereits in der ersten Verpflichtungsperiode (2008 bis 2012) befreit waren, standardmässig festgelegt werden. Dazu wird ein linearer Standardreduktionspfad von minus 10 Prozent bis im Jahr 2020 vorgegeben. In Abhängigkeit der erbrachten Vorleistungen aus der ersten Verpflichtungsperiode kann der Standardreduktionspfad innerhalb einer Bandbreite von 8 bis 12 Prozent angepasst werden. Unternehmen, die ihr heutiges Begrenzungsziel unterschritten haben, können diese Mehrleistungen in Form eines milderen Reduktionspfads anrechnen. Auf der anderen Seite müssen Unternehmen, die ihr Begrenzungsziel nicht einhalten konnten, diese fehlenden Leistungen mit einem strengeren Reduktionspfad kompensieren. Unternehmen, die den Standardreduktionspfad wählen, können sich nach vereinfachten Verfahren von der Abgabe befreien lassen.
Eine systematische Analyse durchlaufen nur Unternehmen, die anstelle des Standardreduktionspfads ein individuell festgelegtes Emissionsziel beantragen. Der individuelle Reduktionspfad wird in Anlehnung zum Verfahren, das für die Zielsetzung in der ersten Verpflichtungsperiode angewandt wurde, gestützt auf das wirtschaftlich tragbare Massnahmenpotenzial hergeleitet.
Mit diesen Varianten zur Abgabebefreiung werden weiterhin die individuellen Vorleistungen der Unternehmen bei der Zielfestlegung berücksichtigt. Die jährliche wirkungsscharfe Berichterstattung über die umgesetzten Massnahmen ist – im Gegensatz zur ersten Verpflichtungsperiode – allerdings nicht mehr notwendig. Zusätzlich zur Berücksichtigung der Vorleistungen im Rahmen der Zielfestlegung können die Unternehmen ihre nicht verwendeten Emissionsrechte aus der ersten Verpflichtungsperiode in Form einer „Gutschrift“ an die Erfüllung ihrer Verpflichtung anrechnen lassen oder die Umwandlung in eine Bescheinigung beantragen (vgl. Art. 138).
Für kleine Unternehmen, die jährlich weniger als 1‘500 Tonnen CO2 ausstossen, soll es einen vereinfachten Ansatz zur Abgabebefreiung geben: Anstelle eines Reduktionspfads werden anhand eines standardisierten Verfahrens wirtschaftlich tragbare Massnahmen festgelegt. Für die Zielerreichung dieses massnahmenbasierten Verminderungsziels ist lediglich massgebend, ob die Massnahmen umgesetzt worden sind. Für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, werden das BAFU und das BFE eine Vollzugsweisung erarbeiten.
Erläuterungen der einzelnen Artikel in der Verordnung (Art. 69 bis 83) Artikel 69 Voraussetzungen
Energieintensive Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, welche aufgrund der CO2-Abgabebelastung im Verhältnis in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und damit der Gefahr einer Produktionsverlagerung ins Ausland ausgesetzt sind, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen. Die Befreiung wird auf dem Weg der Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe vollzogen. Das Gesetz verlangt von den abgabefreiten Unternehmen eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
30/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060