Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Um eine Verminderungsverpflichtung eingehen zu können, müssen die Unternehmen eine Tätigkeit nach Anhang 5 ausführen (Bst. a). Im Anhang 5 sind diejenigen Tätigkeiten aufgeführt, welche die Kriterien nach Artikel 31 Absatz 2 des CO2-Gesetzes erfüllen. Diese umfassen die Abgabebelastung im Verhältnis der Wertschöpfung sowie die Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Inwieweit diese Kriterien erfüllt sind, orientiert sich an der bestehenden Abgabebefreiung und stützt sich auf Daten der NAMEA (National Accounting Matrix including Environmental Accounts) sowie der Input-Output-Tabelle (IOT) für die Schweiz. In Anhang 5 sind auch Energieproduzenten aufgeführt, die Wärme bzw. Kälte sowie allenfalls Strom in Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) produzieren und diese physikalisch an Unternehmen nach Anhang 5 liefern oder in regionale Fernwärme- oder -kältenetze einspeisen. Nicht Gegenstand von Anhang 5 sind grosse WKK-Anlagen, die nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind oder die nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes der Kompensationspflicht unterstehen. Für Zentralheizungen sowie Wärme und Kälte, die in lokale Nahwärmenetze eingespeist wird, kann keine Abgabebefreiung beantragt werden. Der Anhang 5 wird bei Bedarf erweitert (vgl. Art. 137).

Bei kleinen Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2 ausstossen, wäre der Vollzugsaufwand für eine Abgabebefreiung nicht mehr verhältnismässig. Sie sind daher von der Abgabebefreiung ausgeschlossen (Bst. b).

Die Systemgrenze der Verpflichtung definiert sich durch den geografischen Perimeter der stationären Anlagen des Unternehmens und den massgebenden Treibhausgasemissionen. Es sind dies: CO2- Emissionen aus der Nutzung fossiler Regelbrennstoffe und fossil-alternativer Brennstoffe, CO2- Emissionen aus Prozessen sowie – sofern für das Unternehmen relevant – Emissionen anderer Treibhausgase. Nicht eingeschlossen werden Emissionen aus Treibstoffen.

Es ist möglich, dass mehrere Unternehmen zusammen eine Verminderungsverpflichtung eingehen, zum Beispiel wenn sie dazu eine gemeinsame juristische Person bilden oder die Rechte und Pflichten betreffend die Abgabebefreiung an eine juristische Person übertragen. Das Unternehmen ist der Verpflichtungsadressat (Absatz 2).

Die Unternehmen können sich nach folgenden drei Varianten von der Abgabe befreien lassen:

a) Ein individuell festgelegtes Emissionsziel kann von allen Unternehmen beantragt werden (Art. 70).

b) Ein standardmässig festgelegtes Emissionsziel kann von Unternehmen beantragt werden, die bereits in der ersten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit waren, und die Befreiung gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 2013 ohne Lücke weiterführen möchten (Art. 71).

c) Ein massnahmenbasiertes Verminderungsziel kann von kleinen Unternehmen beantragt werden, deren effektive Treibhausgasemissionen jährlich maximal 1‘500 Tonnen CO2eq betragen (Art. 72).

Artikel 70 Individuell festgelegtes Emissionsziel

Ein Verminderungsziel mit individuellem Reduktionspfad (Emissionsziel) kann von allen Unternehmen beantragt werden, die den Grundsätzen von Artikel 69 der CO2-Verordnung entsprechen. Die Verpflichtung beinhaltet für jedes Unternehmen ein absolutes Emissionsziel in Tonnen CO2eq, welches die Menge an Treibhausgasemissionen festlegt, die während der zweiten Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) emittiert werden darf. Die Zielerreichung wird Ende der Verpflichtungsperiode überprüft. Das Emissionsziel berechnet sich vom Ausgangspunkt der historischen Treibhausgasemissionen des Unternehmens anhand eines linearen Reduktionspfads bis zum Endpunkt im Jahr 2020 (Abs. 1).

Absatz 2 Buchstabe a definiert den Ausgangspunkt des Reduktionspfads zu Beginn der Verpflichtungsperiode. Dieser berechnet sich aus dem Durchschnitt der effektiven, historischen Treibhausgasemissionen des Unternehmens der zwei Jahre vor dem Einreichen des Gesuchs. Bei einer Befreiung ab 2013 sind dies die Jahre 2010 und 2011. Die CO2-Emissionen aus der Stromproduktion in Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) werden bei der Festlegung des Ausgangspunkts nur soweit berücksichtigt, als dass der Strom für die betriebseigene Produktion eingesetzt wird. Die dem ins Netz eingespeisten Strom zugerechneten CO2-Emissionen müssen folglich durch betriebseigene Massnahmen aufgefangen werden.

Der Endpunkt des individuellen Reduktionspfads orientiert sich gemäss Absatz 2 an den Kriterien von Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. Er orientiert sich weiter an der im Unternehmen verwendeten Technik, den bereits ergriffenen treibhausgaswirksamen Massnahmen, dem verbleibenden Verminde-

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