Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

rungspotential, der Wirtschaftlichkeit der Reduktionsmassnahmen und den eingesparten Abgaben. Das Verminderungspotenzial ist in jedem Fall systematisch herzuleiten. Die Anforderung an die Darlegung des Verminderungspotenzials erfolgt unter anderem auch in Abhängigkeit der Grösse und Komplexität des Unternehmens.

Artikel 71 Standardmässig festgelegtes Emissionsziel

Ein Emissionsziel mit Standardreduktionspfad kann von Unternehmen beantragt werden, die bereits in der ersten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit waren und die Befreiung unter Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes im Jahr 2013 ohne Lücke weiterführen (Abs. 1).

Die Verpflichtung beinhaltet für jedes Unternehmen ein absolutes Emissionsziel in Tonnen CO2eq, welches die Menge an Treibhausgasemissionen festlegt, die während der zweiten Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) emittiert werden darf. Die Zielerreichung wird Ende der Verpflichtungsperiode überprüft. Das Emissionsziel berechnet sich vom Ausgangspunkt der historischen Treibhausgasemissionen des Unternehmens anhand eines linearen Standardreduktionspfads bis zum Endpunkt im Jahr 2020 (Abs. 2).

In Anhang 8, nach dem der Standardreduktionspfad festgelegt wird (Abs. 3), ist der Ausgangspunkt zu Beginn der Verpflichtungsperiode im Jahre 2013 als Durchschnitt der effektiven, historischen Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 definiert. Änderungen der Systemgrenzen des Unternehmens gegenüber der ersten Verpflichtungsperiode werden bei der Berechnung des Ausgangspunkts berücksichtigt.

Der Endpunkt berechnet sich aus dem linearen Standardreduktionspfad bis zum Jahr 2020. Bei der Festlegung des Endpunkts werden die erbrachten Vorleistungen berücksichtigt. Unternehmen, die ihr Verpflichtungsziel in der ersten Verpflichtungsperiode übertroffen haben, erhalten einen milderen Reduktionspfad. Im umgekehrten Fall verläuft der Standardreduktionspfad steiler. Die Berücksichtigung der Vorleistungen verändert den Zielwert um bis zu 2 Prozent nach oben oder unten. In Anhang 8 ist die Formel für die Anrechnung der Vorleistungen dargestellt. Für die Berechnung der Anpassung des Standardreduktionspfades ist das Verhältnis der Über- bzw. Untererfüllungen zu den zugestandenen Emissionen ab dem ersten Jahr der Abgabebefreiung bis zum Jahr 2011 massgebend. Anhand dieses Bemessungsfaktors erfolgt die standardisierte Anpassung des Standardreduktionspfad im Jahr 2020 zwischen minus 8 Prozent und minus 12 Prozent gegenüber dem Ausgangspunkt.

Artikel 72 Massnahmenbasiertes Verminderungsziel

Ein massnahmenbasiertes Verminderungsziel kann von kleinen Unternehmen beantragt werden, dabei ist ein maximales Volumen von jährlich 1‘500 Tonnen CO2eq die Richtgrösse (Abs. 1).

Die Verpflichtung des Unternehmens besteht aus einem absoluten Verminderungsziel in Tonnen CO2eq, das während der zweiten Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) mit bestimmten Massnahmen erreicht werden muss (Abs. 2). Den Massnahmen sind bestimmte Reduktionswirkungen zugewiesen. Ende der Verpflichtungsperiode wird überprüft, ob die einzelnen Massnahmen umgesetzt wurden.

Absatz 3 definiert den Umfang des Verminderungsziels. Das massnahmenbasierte Verminderungsziel orientiert sich an den Kriterien von Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. Es orientiert sich weiter an der im Unternehmen verwendeten Technik, dem verbleibenden Verminderungspotenzial, der Wirtschaftlichkeit der Reduktionsmassnahmen und den eingesparten Abgaben. CO2-Emissionen aus Strom, der in WKK-Anlagen erzeugt und ins Netz eingespeist wird, erhöhen das Verminderungsziel (Bst. d). Diese strombedingten Mehremissionen müssen durch betriebseigene Massnahmen aufgefangen werden. Das Verminderungspotenzial ist in jedem Fall systematisch herzuleiten.

Artikel 73 Gesuch um Abgabebefreiung

Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden wollen, müssen dem BAFU ein Gesuch mit einem Vorschlag eines Ziels zur Emissionsverminderung einreichen. Damit die Behörden beurteilen können, ob das individuell festgelegte Emissionsziel bzw. das Verminderungsziel eines Unternehmens den Anforderungen des Gesetzes genügt, soll es plausibel und systematisch hergeleitet werden. Befreiungen von der CO2-Abgabe werden aus Vollzugsgründen jeweils auf Beginn eines neuen Kalenderjahres gewährt. Vorgängig prüfen die Behörden das beantragte Ziel zur Emissionsverminderung gemäss den Anforderungen dieser Verordnung. Eine allfällig notwendige Bereinigung des Gesuchs nimmt zusätzlich Zeit in Anspruch. Absatz 1 legt daher fest, dass das Gesuch bis spätestens zum 1. September des Vorjahres bei den Behörden eingereicht werden muss, um mit einer Befreiung ab dem nächsten Kalenderjahr rechnen zu können. In begründeten Fällen wird die Frist auf Gesuch hin

32/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060