Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

erstreckt. Bei Befreiungen ab 1. Januar 2013 ist das Gesuch dem BAFU bis am 1. Juni 2013 einzureichen (Art. 143 Abs. 1).

Absatz 2 legt fest, welche Angaben das Gesuch in jedem Fall enthalten muss. Für die Abklärung, ob das Unternehmen eine Tätigkeit nach Anhang 5 ausübt, werden die dafür notwendigen Angaben verlangt (Bst. a). Das Gesuch muss das Verfahren zur Festlegung des Ziels und einen Zielvorschlag enthalten (Bst. c). Die effektiven Treibhausgasemissionen dienen der Berechnung des Ausgangspunkts (Bst. b). Massgebend sind die vergangenen zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs. Bei Befreiungen ab 2013 sind es die Jahre 2010 und 2011. Änderungen der Systemgrenzen gegenüber der ersten Verpflichtungsperiode werden mitberücksichtigt. Entsprechend werden die CO2-Emissionen des Unternehmens aus der ersten Verpflichtungsperiode an Änderungen des Perimeters und an eine allfällige Erweiterung der einbezogenen Emissionsquellen angepasst. Dies betrifft die Lieferung und den Bezug von Fernwärme, die Nutzung fossil-alternativer Brennstoffe, CO2-Emissionen aus Prozessen sowie Emissionen anderer Treibhausgase in Tonnen CO2eq, sofern diese in relevanten Mengen emittiert werden. Die Dokumentation zu den effektiven Produktionsmengen der letzten Jahre gemäss Buchstabe b sind nötig, damit die Behörden eine allfällige spätere Anpassung des Emissionsziels bzw. Verminderungsziels während der Verpflichtungsperiode beurteilen können (vgl. Art. 77 und 78).

Damit die Behörden beurteilen können, ob der Zielvorschlag zur Emissionsverminderung bei einem Unternehmen mit individuell festgelegtem Emissionsziel bzw. einem kleinen Unternehmen mit einem massnahmenbasierten Verminderungsziel den Anforderungen genügt, verlangt Absatz 3 zusätzliche Angaben. Die Dokumentation der beim Unternehmen verwendeten Technik (Bst. a), der bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen und deren Wirkung (Bst. b) sowie der technisch und wirtschaftlich möglichen Massnahmen mit Angabe der Wirkung und der Kosten (Bst. c) dient als Basis für die systematische Herleitung des verbleibenden Verminderungspotentials.

Gemäss Absatz 4 kann das BAFU weitere für den Entscheid über die Abgabebefreiung nötige Angaben verlangen (Bst. b). Dies können beispielsweise Angaben zu Über- bzw. Untererfüllungen und zugestandene Emissionen der ersten Verpflichtungsperiode sein. Im Weiteren kann für Treibhausgasemissionen, die nicht bei der energetischen Nutzung von abgabebelasteten Brennstoffen entstehen und in die Verpflichtung einbezogen werden, ein Monitoringkonzept verlangt werden (Bst. a). Dieses wird sich an den Anforderungen von Artikel 54 orientieren und aufzeigen, nach welcher Methodik die Treibhausgasemissionen gemessen oder berechnet werden. Für die Messung oder Berechnung sind standardisierte oder andere etablierte Verfahren zu verwenden und die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau zu erfassen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Artikel 74 Entscheid über die Abgabebefreiung

Das BAFU entscheidet über die Abgabebefreiung und verfügt das Emissionsziel bzw. bei kleinen Unternehmen das massnahmenbasierte Verminderungsziel.

Artikel 75 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen

Gemäss Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes können auf Gesuch hin auch Emissionsreduktionen, die auf Grund von Produkteverbesserungen ausserhalb der Systemgrenzen eines befreiten Unternehmens erzielt werden, an die Erfüllung des Emissionsziels bzw. Verminderungsziels angerechnet werden.

Weil die Abgrenzung zu anderen klimapolitischen Instrumenten schwierig und das Risiko von Doppelzählungen gross ist, sind nur Massnahmen auf der unmittelbar vor- oder nachgelagerten Stufe der Wertschöpfungskette anrechenbar. Sie müssen zudem den Anforderungen an Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland (Art. 4) genügen und nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden.

Artikel 76 Monitoringbericht

Für Berichterstattung und Monitoring wird eine Applikation mit standardisiertem Format zur Verfügung gestellt, an welches sich die Unternehmen halten müssen. Die Daten sind auf Ebene der Unternehmen bzw. bei einer gemeinsamen Verpflichtung (vgl. Art. 69 Abs. 2) für alle Unternehmen zu erfassen und den Behörden für den ganzen Verpflichtungsperimeter zur Kontrolle der Zielerreichung offen zu legen. Das Betrachtungsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

33/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060