Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Die Frist für das Einreichen des Monitoringberichts ist der 31. März des Folgejahres. Damit die Behörden frühzeitig erkennen, ob befreite Unternehmen auf Zielkurs sind, wird jährlich eine Zwischenbilanz der relevanten Treibhausgasemissionen des Unternehmens (Bst. a), eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen inkl. deren Wirkung auf die Treibhausgasemissionen (Bst. d) sowie Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad bei Unternehmen mit Emissionsziel bzw. über Abweichungen vom Verminderungsziel mit den geplanten Korrekturmassnahmen (Bst. e) verlangt. Diese Angaben sowie die Entwicklung der Produktionsmengen (Bst. b) dienen der Behörde ebenfalls als Kontrollgrössen für eine allfällige Anpassung des Emissionsziels (Art. 77) bzw. des Verminderungsziels (Art. 78) oder für die Bescheinigung von Mehrleistungen (Art. 12). Da die Mengen der eingekauften abgabebelasteten Brennstoffe, für welche die Eidg. Zollverwaltung dem Unternehmen die bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet, oft von den verbrauchten Mengen abweicht, muss das Unternehmen für diese Brennstoffe eine Warenbuchhaltung führen (Bst. c).

Die Daten müssen in einer Übersichtstabelle mit den Daten des Vorjahres abgebildet werden (Abs. 2). Die Behörde kann zudem weitere Angaben verlangen, die sie für die Beurteilung der Einhaltung des Emissionsziels bzw. des Verminderungsziels sowie für den Vollzug der Abgabebefreiung benötigt (Abs. 3).

Artikel 77 Anpassung des Emissionsziels

Wenn sich in einem befreiten Unternehmen Produktionsmenge oder Produktemix ändern, so dass die Emissionsentwicklung dauerhaft und erheblich vom Reduktionspfad abweicht, werden das Emissionsziel sowie die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate den neuen Gegebenheiten angepasst. Eine Überprüfung wird vorgenommen, wenn die effektiven Treibhausgasemissionen des Unternehmens während drei aufeinander folgenden Jahren um 15 Prozent vom Reduktionspfad abweichen (Abs. 1).

Die Anpassung des Emissionsziels erfolgt auf das Jahr, in dem der Reduktionspfad erstmals um mindestens 15 Prozent über- oder unterschritten wurde (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 gelten für die Anpassungsmodalitäten sinngemäss die Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 2.

Artikel 78 Anpassung des massnahmenbasierten Verminderungsziels

Wenn sich in einem kleinen Unternehmen die Produktionsmenge oder der Produktemix wesentlich und dauerhaft ändern, werden das Verminderungsziel sowie die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate den neuen Gegebenheiten angepasst (Abs. 1).

Die Anpassung des Verminderungsziels erfolgt auf das Jahr, in dem sich die Produktionsmenge oder der Produktemix wesentlich geändert hat (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 gelten für die Anpassungsmodalitäten sinngemäss die Bestimmungen des Artikels 72 Absatz 3.

Artikel 79 Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c

Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn das festgelegte Emissionsziel bzw. Verminderungsziel eingehalten wurde. Für die Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtung gilt nicht das einzelne Jahr, sondern der gesamte Zeitraum bis 2020, für welchen die Abgabebefreiung beansprucht wird. Stellt ein abgabebefreites Unternehmen den Betrieb ein, kann die Einhaltung des Emissionsziels bzw. des Verminderungsziels pro rata temporis abgerechnet werden.

Wird das festgelegte Emissionsziel bzw. Verminderungsziel nicht eingehalten, kann sich das Unternehmen zur Deckung der Ziellücke als Flexibilität für die Erfüllung seiner Verpflichtung in einem beschränkten Umfang ausländische Emissionsminderungszertifikate anrechnen lassen. Diese müssen den Anforderungen nach Artikel 3 genügen. Die maximal zulässigen Mengen werden wie folgt berechnet:

a) Für Unternehmen, die bereits in der ersten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit

waren, bildet das CO2-Frachtziel der ersten Verpflichtungsperiode den Basiswert. Das CO2- Frachtziel entspricht den über die Jahre 2008 bis 2012 zugestandenen Emissionen. Bei Unternehmen, die nicht über die ganze Verpflichtungsperiode befreit waren, errechnet sich der Basiswert aus dem Durchschnitt der zugestandenen Emissionen multipliziert mit fünf. Die maximal zulässige Menge an Zertifikaten beträgt 8 Prozent des abgeleiteten Basiswerts. Von dieser Menge abgezogen werden die in der ersten Verpflichtungsperiode angerechneten Emissionsminderungszertifikate. Dabei wird unterschieden, inwieweit die Emissionsminderungszertifikate für die Einhaltung der Verpflichtung nötig waren. Emissionsminderungszertifikate, die in der ersten Verpflichtungsperiode zur Deckung einer Untererfüllung angerechnet wurden, werden nicht abgezogen.

34/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060