Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Bei Unternehmen, die sich in der ersten Verpflichtungsperiode zu einem Reduktionsziel im Benchmark-Modell oder KMU-Modell verpflichtet und somit kein Frachtziel haben, gelten die effektiven CO2-Emissionen als zugestandene Emissionen.

b) Unternehmen, die ab 2013 neu von der CO2-Abgabe befreit werden, sowie für Treibhausgase, die

in der ersten Verpflichtungsperiode nicht einer Verminderungsverpflichtung unterlagen, betragen die in der zweiten Verpflichtungsperiode maximal anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate 4,5 Prozent der effektiven Treibhausgasemissionen der Jahre 2013 bis 2020.

Absatz 3 hält fest, dass bei Unternehmen, die während den Jahren 2013 bis 2020 beispielsweise aufgrund einer Betriebsschliessung nur zeitweise von der CO2-Abgabe befreit sind, der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer angepasst wird. Erfolgt eine Anpassung des Emissionsziels (siehe Art. 77) bzw. des Verminderungsziels (siehe Art. 78), wird der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate entsprechend angepasst.

Artikel 80 Nichteinhaltung der Verpflichtung

Erfüllt ein Unternehmen sein festgelegtes Emissionsziel bzw. Verminderungsziel trotz Anrechnung der zugestandenen Menge an Emissionsminderungszertifikaten nicht, dann verfügt die Behörde gemäss Artikel 32 des CO2-Gesetztes pro zu viel emittierte Tonne CO2eq die Zahlung der Sanktion in Höhe von 125 Franken sowie zusätzlich die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten (Abs. 1). Die Zahlungsfrist für die Sanktion beträgt 30 Tage, für die Verzinsung gemäss Absatz 2 gelten 5 Prozent. Gemäss Absatz 3 gelten sinngemäss die Bestimmungen der Artikel 10 (Steuernachfolge) und Artikel 11 (Mithaftung für die Steuer) des Mineralölsteuergesetzes. Damit geht die Pflicht zur Bezahlung der Sanktion und zur Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten im Todesfall, bei Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei Übernahme des Unternehmens direkt an den Nachfolger über.

Artikel 81 Sicherstellung der Sanktion

Ob ein Unternehmen sein Emissionsziel bzw. Verminderungsziel über die Jahre 2013 bis 2020 einhält, kann erst nach Ablauf der Verpflichtungsperiode im Jahre 2021 abschliessend beurteilt werden. Die Behörden überprüfen die Emissionsentwicklung während der gesamten Verpflichtungsperiode. Stellt das BAFU anhand der im Monitoring ausgewiesenen Treibhausgasemissionen fest, dass sich ein Unternehmen nicht mehr auf Zielkurs befindet und Korrekturmassnahmen fehlen, kann es eine Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen. Die Sicherstellung wird aufgehoben, sobald das Unternehmen nachweist, dass es sich wieder auf Zielkurs befindet.

Artikel 82 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen

Schliessungen von Unternehmen und Anlagen sowie Änderungen der verpflichtungsrelevanten Systemgrenzen beispielsweise durch eine Teilschliessung und der rechtlichen Strukturen beispielsweise in Folge von Kauf oder Verkauf von Anlagen, Fusionen, Übernahmen und Schliessungen sowie formale Änderungen der Firma und der Ansprechpersonen sind dem BAFU unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 83 Veröffentlichung von Informationen

Für den Vollzug der CO2-Abgabebefreiung wird eine Datenbank betrieben, die eine Sammlung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes30 ist. Das BAFU meldet diese Datenbank nach Artikel 11a Absatz 2 des Datenschutzgesetzes beim Datenschutzbeauftragten an und veröffentlicht die relevanten Daten zur Abgabebefreiung. Dies sind insbesondere Name und Adresse des Unternehmens, das Emissionsziel bzw. Verminderungsziel, die effektiven jährlichen Treibhausgasemissionen sowie die Menge der erworbenen und als Kompensation angerechneten ausländischen Emissionsminderungszertifikate. Das BAFU kann weitere relevante Daten veröffentlichen; beispielsweise zu Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen (vgl. Art. 75) oder die bescheinigten Mehrleistungen (vgl. Art. 12).

30 SR 235.1 35/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060