Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
6 Kapitel: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 84 bis 88)
Seit 2011 verpflichtet das CO2-Gesetz fossil-thermische Kraftwerke zur vollumfänglichen Kompensation der CO2-Emissionen. Die einzige inhaltliche Änderung, welche das Parlament für die Zeit nach 2012 beschlossen hat, betrifft den für die Erfüllung der Kompensationspflicht zulässigen Auslandanteil. Dieser wird von bisher 30 Prozent auf neu höchstens 50 Prozent erhöht. Das Parlament fasste diesen Beschluss vor dem Hintergrund der neuen Energiestrategie 2050 mit der Absicht, die Rahmenbedingungen für den Zubau fossil-thermischer Kraftwerke zu verbessern. Die in der CO2- Kompensationsverordnung31 festgehaltenen Ausführungsbestimmungen werden entsprechend angepasst und in die vorliegende Verordnung übernommen. Es werden vor allem die inhaltlichen Änderungen erläutert.
Artikel 84 Fossil-thermische Kraftwerke
Der Kompensationspflicht nach Artikel 22 Absatz 4 des CO2-Gesetzes unterstehen alle Kraftwerke; – ob sie nur Strom oder gleichzeitig Strom und Wärme produzieren. Die Motion32, welche die CO2- Gesetzesänderung zur Verankerung der Kompensationspflicht angestossen hatte, verlangte die Nutzung von wesentlichen Teilen der Abwärme. Um dies sicherzustellen, schreibt die Verordnung einen minimalen Gesamtwirkungsgrad von 62 Prozent vor, der ohne Wärmenutzung nicht erreicht werden kann. Davon ausgenommen sind bestehende Standorte von fossil-thermischen Kraftwerken wie beispielsweise das Kraftwerk Chavalon. Fossil-thermische Kraftwerke, die nur Strom produzieren, dürfen daher in der Regel nicht bewilligt werden.
Bei fossil-thermischen Kraftwerken, die gleichzeitig Strom und Wärme produzieren, wird unterschieden, ob sie primär auf die Produktion von Strom oder primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind. Primär auf die Produktion von Wärme ausgelegte Kraftwerke (Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen) unterstehen der Kompensationspflicht ab einer Gesamtleistung von 100 MW. Auf die Produktion von Wärme ausgerichtete Kraftwerke mit einer Gesamtleistung bis zu 100 MW gelten nicht als fossilthermische Kraftwerke nach dem CO2-Gesetz und bezahlen die CO2-Abgabe auf Brennstoffe, sofern sie nicht in den Emissionshandel nach Artikel 15 oder 16 des CO2-Gesetzes bzw. in einer Verminderungsverpflichtung gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes eingebunden sind. Besteht zwischen mehreren primär auf die Produktion von Wärme ausgelegten fossil-thermischen Kraftwerken ein direkter technischer und betrieblicher Zusammenhang und wird aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Anlagen an einem Standort die Grenze von 100 MW überschritten, unterliegen die miteinander verknüpften Anlagen gesamthaft der Kompensationspflicht.
Um bei Anlagen unter 100 MW eindeutig festzustellen, ob sie primär auf die Produktion von Strom ausgelegt und als Kraftwerk nach diesem Gesetz einzustufen sind, oder ob sie primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt und nicht kompensationspflichtig sind, wurde gegenüber der heutigen Regelung ein klares Abgrenzungskriterium festgelegt. Erreicht eine Anlage einen Gesamtwirkungsgrad von 80 Prozent, beispielsweise weil sie einer nahe gelegenen Industrie Wärme liefert, gilt das Kraftwerk als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt und ist erst ab einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW kompensationspflichtig (Abs. 1).
Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent gelten als primär auf die Produktion von Strom ausgelegt und unterstehen in jedem Fall der Kompensationspflicht. Ausgenommen sind Kraftwerke, welche zeitlich befristet für weniger als zwei Jahre (Bst. a) zum Beispiel zu Testzwecken betrieben werden oder eine Gesamtleistung von weniger als 1 MW haben (Bst. b).
Artikel 86 Zulässige Kompensationsmassnahmen
Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke können zur Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland einerseits eigene Projekte umsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass diese im Kompensationsvertrag nach Artikel 87 vorgesehen sind und die Anforderungen an bescheinigungsfähige Projekte nach Artikel 4 erfüllen. Da die Kraftwerksbetreiber grössere Mengen an CO2-Emissionen kompensieren müssen, wird ihnen der Aufbau eigener Strukturen für die Abwicklung von Kompensationsprojekten er-
31 SR 641.713
32 Motion UREK-SR vom 20. März 2007 (07.3141): Fossil-thermische Kraftwerke. Bewilligungsverfahren 36/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060