Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

möglicht (Verfahren). Für die Anrechenbarkeit der Projekte gelten jedoch die gleichen Kriterien, wie wenn dafür Bescheinigungen beantragt würden (Abs. 1 Bst. a).

Andererseits können die Kraftwerksbetreiber den Inlandanteil der Kompensationspflicht durch die Abgabe von Bescheinigungen erfüllen (Bst. c). Der Kraftwerksbetreiber muss in der vom BAFU geführten Datenbank als Eigentümer der Bescheinigung eingetragen sein (vgl. Art. 14).

Zudem dürfen die Kraftwerksbetreiber ihre Kompensationspflicht bis zu 50 Prozent im Ausland erfüllen. Dafür können sie Emissionsminderungszertifikate abgeben, die den Kriterien nach Artikel 3 der Verordnung genügen (Bst. d).

Weiter sind Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien im Inland Strom oder Wärme produzieren, als Kompensationsmassnahme anrechenbar (Bst. b). Für die Berechnung der CO2- Wirkung bei stromproduzierenden Anlagen ist der CO2-Emissionsfaktor von im Inland produziertem Strom massgebend (Abs. 2). Diese Berechnungsmethodik entspricht den Systemgrenzen des internationalen Klimaregimes und stellt sicher, dass die Kraftwerke die vollumfängliche Kompensationspflicht erfüllen. Kompensationsmassnahmen, die bereits durch ein anderes staatliches Förderprogramm, wie zum Beispiel die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gefördert werden, können nicht als Kompensationsmassnahmen angerechnet werden (Abs. 3). Diese Regelung soll Doppelförderungen ausschliessen.

Artikel 88 Aufgaben der Kantone

Fossil-thermische Kraftwerke dürfen gemäss Artikel 22 des CO2-Gesetzes nur erstellt und betrieben werden, wenn ein rechtsgültiger Kompensationsvertrag vorliegt, der die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung regelt. Die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung liegt in der Kompetenz der Kantone. Um sicherzustellen, dass alle kompensationspflichtigen Kraftwerke ihre Verpflichtung erfüllen, informieren die Kantone das BAFU jährlich über die Anzahl der bestehenden Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von über 1 MW in ihrem Kantonsgebiet.

37/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060