Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
7 Kapitel: Kompensation bei Treibstoffen Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 89 bis 95)
Hersteller oder Importeure fossiler Treibstoffe sind gemäss Artikel 26 bis 28 des CO2-Gesetzes verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz der CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung dieser Treibstoffe entstehen, zu kompensieren. Dazu müssen sie Projekte umsetzen, die im Umfang der Kompensationspflicht zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen führen, oder in diesem Umfang Bescheinigungen abgeben. Die Überführung von geringen Mengen von Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr wird von der Kompensationspflicht ausgenommen. Bei Zielverfehlung ist pro nicht kompensierte Tonne CO2 ein Betrag von 160 Franken zu entrichten und ein ausländisches Zertifikat nachzureichen.
Der Bundesrat hat die Kompetenz, den Kompensationssatz nach Anhörung der Branche zwischen 5 und 40 Prozent sowie den Anteil der im Inland zu erbringenden Kompensationsleistung festzulegen. Die Höhe des Kompensationssatzes richtet sich nach Massgabe der Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels. Heutigen Einschätzungen zufolge ist im Jahr 2020 im Inland eine Kompensationsleistung von 1,2 bis 1,5 Mio. Tonnen CO2 notwendig. Gemessen an den prognostizierten Emissionen für das Jahr 2020 ist dafür ein Kompensationssatz von 8 bis 10 Prozent notwendig.
Der Kompensationssatz legt fest, wie gross der prozentuale Anteil an den CO2-Emissionen aus Treibstoffen ist, der mit Reduktionsmassnahmen kompensiert werden muss. Weil inländische Kompensationsleistungen in diesem Umfang einen längeren Vorlauf benötigen und die dafür erforderlichen Programme erst allmählich greifen, soll er von 0 Prozent im Jahr 2013 auf 10 Prozent im Jahr 2020 ansteigen.
Die einzelnen Hersteller und Importeure sind individuell für die Erfüllung der Kompensationspflicht verantwortlich. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
Erläuterungen zu Artikel 89 bis 95 Artikel 89 Kompensationspflicht
Die Kompensationspflicht entsteht bei der Überführung fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss Artikel 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG)33. Die Kompensationspflicht knüpft somit an denselben Tatbestand an wie die Bestimmungen der Mineralölsteuer auf fossilen Treibstoffen. Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind hingegen von der Kompensationspflicht ausgenommen. Erdgasbasierte Treibstoffe, die als Treibstoff importiert und verzollt werden, unterliegen ebenso der Kompensationspflicht wie Erdgas, welches als Brennstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und erst danach als Treibstoff nachversteuert wird. Kompensationspflichtig sind auch Treibstoffe, die dem nationalen Flugverkehr zugerechnet werden und mit der Mineralölsteuer belastet sind. Der internationale Flugverkehr ist hingegen von der Kompensationspflicht ausgenommen.
Der Kompensationspflicht unterstehen Benzin, Diesel, erdgasbasierte Treibstoffe und Flugtreibstoffe nach Anhang 9 (Abs. 1). Erfasst sind demzufolge fossile Treibstoffe, welche für Fahrzeuge (Personenwagen, leichte und schwere Motorwagen, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, Motorräder, Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Schifffahrt, Schienenfahrzeuge, teilweise Luftfahrzeuge etc.) eingesetzt werden. Nach Artikel 17 des MinöStG ganz von der Mineralölsteuer befreite Treibstoffe sind auch von der Kompensationspflicht ausgenommen (Abs. 2 Bst. a).
Werden durch die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe jährlich weniger als 7‘000 Tonnen CO2 verursacht, ist der Treibstoffhersteller oder -importeur für das betreffende Jahr von der Kompensationspflicht befreit (Bst. b). Diese Menge entspricht etwa der Schwelle, ab welcher eine Generaleinfuhrbewilligung Typ A der Carbura erforderlich ist. Importe unter dieser Schwelle machen gesamthaft weniger als 2 Prozent des Treibstoffabsatzes in der Schweiz aus.
Emissionen von mehr als 7‘000 Tonnen CO2 werden beispielsweise durch die Überführung von jährlich rund 3 Mio. Liter Benzin, 2,8 Mio. Liter Diesel oder 2,7 Mio. Liter Flugtreibstoff verursacht. Überführt ein Treibstoffhersteller oder -importeur verschiedene Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr, gilt die Summe der dadurch verursachten treibstoffspezifischen Emissionen.
33 SR 641.61 38/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060