Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
Artikel 90 Kompensationsgemeinschaften
Die Importeure sind individuell für die Erfüllung der Kompensationspflicht verantwortlich. Sie können jedoch die notwendige Kompensationsleistung gemeinsam erbringen und sich zu diesem Zweck zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Sie müssen dafür gemäss Absatz 1 bis am 30. November des Vorjahres beim BAFU einen Antrag einreichen und einen Vertreter bezeichnen, der dem Bund gegenüber als Ansprechperson für die Erfüllung der Kompensationspflicht auftritt (Abs. 3). Ändern Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder (bspw. durch Neuaufnahme eines Mitgliedes) ist erneut Antrag zu stellen. Die Kompensationsgemeinschaft hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine einzelne kompensationspflichtige Person (Abs. 2). Sie kann beispielsweise in der Rechtsform einer juristischen Person gebildet werden.
Artikel 91 Kompensationssatz
Zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels müssen im Jahr 2020 gemäss heutigen Einschätzungen 10 Prozent der verkehrsbedingten CO2-Emissionen via Emissionsminderungen im Inland kompensiert werden. Gemessen an den prognostizierten Emissionen aus dem Verkehrssektor entspricht dies für das Jahr 2020 einer Kompensationsleistung von rund 1,5 Mio. Tonnen CO2.
Der Kompensationssatz definiert den prozentualen Anteil der verkehrsbedingten CO2-Emissionen, welcher im Inland kompensiert werden muss (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 beginnt die Kompensationspflicht im Jahr 2014 mit einem Kompensationssatz von 1 Prozent, der in drei Stufen angehoben wird: auf 4 Prozent für die Jahre 2016 und 2017 auf 7 Prozent für die Jahre 2018 und 2019 und schliesslich auf 10 Prozent im Jahr 2020. Sollte sich zeigen, dass die festgelegten Kompensationssätze für die Zielerreichung nicht ausreichen, muss der Bundesrat die Kompensationssätze anheben. Der gesetzlich festgelegte Höchstsatz von 40 Prozent und die maximalen Kompensationskosten von 5 Rappen pro Liter Treibstoff dürfen allerdings nicht überschritten werden.
Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der im Anhang 9 aufgeführten Emissionsfaktoren für die Treibstoffe Benzin, Diesel, Erdgas, LPG (Autogas, bestehend aus einem Gemisch aus Propan und Butan) und Flugtreibstoff (Abs. 3). Die Emissionsfaktoren entsprechen denjenigen, welche für das nationale Treibhausgasinventar verwendet werden. Die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen multipliziert mit dem spezifischen Emissionsfaktor ergeben die relevanten CO2-Emissionen.
Artikel 92 Zulässige Kompensationsmassnahmen
Für die Erfüllung der Kompensationspflicht sind Bescheinigungen über inländische Emissionsminderungen sowie eigene Massnahmen zugelassen (Abs. 1). Eigene Massnahmen müssen die Kriterien nach Artikel 4 erfüllen. Da die Importeure fossiler Treibstoffe grössere Mengen an CO2-Emissionen kompensieren müssen, wird ihnen der Aufbau eigener Strukturen für die Abwicklung von Kompensationsprojekten ermöglicht. Diese müssen sich jedoch am Verfahren für die Bescheinigungen (Art. 5-10) orientieren.
Kompensationsprojekte im Inland können sowohl im Mobilitätsbereich als auch in anderen Bereichen umgesetzt werden. Emissionseinsparungen durch den verstärkten Einsatz von flüssigen Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen sind im Rahmen der Kompensationspflicht anrechenbar, sofern sie die Anforderungen der Treibstoffökobilanz-Verordnung34 erfüllen. Gegenwärtig werden im Zuge einer parlamentarischen Initiative weiter gehende Auflagen an biogene Treibstoffe diskutiert. Eine allfällige Verschärfung hätte allenfalls auch eine Änderung von Anhang 1 Ziffer 2 (Emissionsverminderungen im Inland) Buchstabe d zur Folge.
Artikel 93 Monitoringbericht
Die kompensationspflichtigen Importeure und Hersteller von Treibstoffen müssen dem BAFU jährlich bis am 1. Juni einen Monitoringbericht zur Genehmigung einreichen (Abs. 1). Dieser Monitoringbericht gibt gemäss Absatz 2 die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Treibstoff an. Zusätzlich sind die im vorangegangenen Jahr im Inland erbrachten Kompensationsleistungen sowie sämtliche Kosten je kompensierte Tonne CO2 auszuweisen. Dabei muss ersichtlich sein, wie sich diese Kosten zusammensetzen (Projektkosten, Transaktionskosten, Kommunikationskosten, Steuern). Die Anfangsinvestitionen (Projektentwicklungskosten) sind von den Projektbetriebskosten zu unterscheiden und auf die ganze Dauer der Kompensationspflicht bis 2020 umzulegen. Das BAFU plausibilisiert die ausgewiesenen Kompensationskosten pro Tonne CO2 eines einzelnen Herstellers/Importeurs von Treibstoff mit den Kompensationskosten vergleichbarer Projekte Dritter sowie mit
34 SR 641.611.21
39/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060