Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

dem Durchschnitt der ausgewiesenen Kompensationskosten aller Hersteller/Importeure. Für die Beurteilung, ob die Kompensationskosten die gesetzliche Obergrenze von 5 Rappen pro Liter Treibstoff übersteigt, sind die durchschnittlichen Kompensationskosten aller Projekte während der gesamten Dauer der Kompensationspflicht relevant.

Erfüllt der Hersteller oder Importeur von Treibstoffen die Kompensationspflicht ganz oder teilweise durch eigene inländische Emissionsverminderungsprojekte, muss der Monitoringbericht den Anforderungen von Artikel 8 entsprechen (Abs. 3).

Kann der beim BAFU eingereichte Monitoringbericht nicht genehmigt werden, so setzt das BAFU der kompensationspflichtigen Person eine angemessene Nachfrist für die Überarbeitung (Abs. 4). Die Dauer der Nachfrist orientiert sich am Grad der notwendigen Überarbeitung des Monitoringsberichts. Sie beträgt maximal 6 Monate.

Artikel 94 Frist

Der Importeur/Hersteller von Treibstoffen muss seine Kompensationspflicht bis zum 1. Juni des Folgejahres erfüllen (Abs. 1). Für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen sind die Erhebungen der EZV massgebend. Genehmigt das BAFU den Monitoringbericht nicht, so setzt es für die Erfüllung der Kompensationspflicht unter Berücksichtigung der Menge der fehlenden Bescheinigungen oder Reduktionsverminderungen im Inland eine Nachfrist zur Kompensation der fehlenden Tonnen CO2 (Abs. 2). Die Dauer der Nachfrist beträgt maximal 12 Monate. Für Kompensationsleistungen, welche die Zielvorgabe übertreffen, können Bescheinigungen beantragt werden (Art. 11). Diese sind mit Ausnahme des Zieljahres 2020 zu einem späteren Zeitpunkt für die Einhaltung der Verpflichtung anrechenbar.

Artikel 95 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

Erfüllt ein Importeur/Hersteller oder eine Kompensationsgemeinschaft die ab 2014 jährlich geltende Kompensationspflicht auch nach Ablauf der gemäss Artikel 94 gewährten Nachfrist nicht, so greift die Sanktion gemäss Artikel 28 des CO2-Gesetzes (Abs. 1): Pro nicht kompensierte Tonne CO2 ist ein Betrag von 160 Franken zu entrichten und ein ausländisches Emissionsminderungszertifikat abzugeben. Wird die Zahlungsfrist für die Sanktion nicht eingehalten, wird zusätzlich ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet (Abs. 2). Die Zertifikate müssen den Anforderungen von Artikel 3 genügen und sind bis am 1. Juni des Folgejahres nachzureichen (Abs. 3). Das BAFU erlässt eine Verfügung über die geschuldete Sanktion. Die Verfügung umfasst sowohl die finanzielle Sanktion als auch die geschuldeten Emissionsminderungszertifikate (Abs. 1). Die Pflicht zur Bezahlung der Sanktion und zur Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten geht im Todesfall, bei Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei Übernahme des Unternehmens an den Nachfolger über. Die entsprechenden Artikel des Mineralölsteuergesetzes werden sinngemäss angewendet (Abs. 4).

40/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060